Jobwechsel mit Blauer Karte EU in Deutschland

Ich habe meine Beschäftigung im Februar 2017 mit der Blauen Karte EU in Deutschland begonnen. Ich möchte ohne erneute Genehmigung der deutschen Behörden den Arbeitsplatz wechseln. Kann ich es jetzt tun? (Da es mehr als 18 Monate her sind.) Oder sollte ich warten, bis es 2 Jahre sind? (Im Februar 2019)

Aber trotzdem sollte ich nach zwei Jahren zur ABH gehen, um den Arbeitgebernamen auf dem Zusatzblatt zu ändern, oder wird das nicht mehr benötigt?

Antworten (1)

Sie können zu einem anderen Unternehmen wechseln, ohne den gesamten Prozess durchlaufen zu müssen, aber Sie müssen einige Dinge beachten.

Ihr neuer Arbeitsplatz muss weiterhin für das § 19a-Visum berechtigt sein. Die Berufsbezeichnung sollte idealerweise gleich oder ähnlich sein (also etwas wie Senior Software Developer und Software Developer oder Project Manager und Technical Project Manager ) ist meiner Erfahrung nach in Ordnung. Wenn es derselbe Wortlaut ist, macht es das einfacher.

Ihr Gehalt muss noch hoch genug sein.

Du musst zur Ausländerbehörde gehen und es ihnen persönlich sagen . Wenn sich Ihr Titel überhaupt geändert hat, erhalten Sie ein neues Begleitpapier. Wenn es buchstäblich dasselbe ist, werden sie Ihnen wahrscheinlich kein neues geben.

Denken Sie daran, dass es lange dauern kann, dorthin zu gehen. Wenn Sie können, vereinbaren Sie einen Termin. Wenn Sie zufällig in Berlin sind, rechnen Sie damit, dass dies einen ganzen Tag dauert.

Wie lange Sie bereits gearbeitet haben, spielt dabei keine Rolle. Das Blue-Card-Visum ist nicht an einen bestimmten Job gebunden, nur der Prozess der Ausstellung ist an ein konkretes Jobangebot gebunden.

Informationen finden Sie auf der offiziellen Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge . Hier der relevante Teil:

Ein Arbeitsplatzwechsel während der ersten zwei Jahre der Beschäftigung bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde (§ 19a Abs. 4 AufenthG). Die Genehmigung unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie die erstmalige Erteilung. Wurde zwischenzeitlich die Mindestbruttogehaltsgrenze angehoben, ist die Einhaltung der neuen Grenze nachzuweisen. Inhaber einer Blauen Karte EU sind verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde zu informieren, wenn das Beschäftigungsverhältnis, für das die Blaue Karte EU ausgestellt wurde, vorzeitig beendet wird

Diese Einschränkung sollte nicht gelten, wenn Sie die Karte bereits länger als 2 Jahre besitzen oder die Karte zuvor länger als 18 Monate in einem anderen EU-Staat besessen haben. Sie sollten in der Lage sein, den Arbeitgeber nach eigenem Willen zu wechseln und auch freiberufliche Tätigkeiten ausüben zu können.