Erbteil für Ehefrau, deren Ehemann verstorben ist

Ich bin nur neugierig zu wissen, was der Anteil an Kindern und Enkelkindern wäre, wenn eine Frau stirbt und keiner ihrer Eltern oder Ehemann am Leben ist.

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Haftungsausschluss: Dies ist das Ergebnis meiner Recherche und könnte falsch sein. Wie aus der Referenz hervorgeht, sollten Erbschaftsfragen vor Gericht behandelt werden.

Eine verheiratete Frau wird von ihrem Mann, ihren Kindern und ihren Eltern geerbt. Wenn ihre Eltern nicht leben, kommen stattdessen ihre Großeltern väterlicherseits zum Erbe. Eltern nehmen jeweils 1/6 (oder Großeltern), und Ehemann nimmt 1/4, und der Rest ist für die Kinder, da der Mann doppelt so viel wie die Frau bekommt.

Wenn der Ehemann und die Eltern und Großeltern nicht am Leben sind, geht alles an ihre Kinder.

Und Allah weiß es am besten.

Referenz: http://fatwa.islamweb.net/fatwa/index.php?page=showfatwa&Option=FatwaId&Id=13175 (Arabisch)

Da ich kein Gelehrter auf diesem Gebiet bin, kann ich mich daher irren, aber hier ist die Antwort gemäß meinem eigenen Verständnis der verwandten Verse des Korans. Da Ihre Frage vage ist, sind die folgenden Fälle möglich.

Fall Nr. 1: Wenn die Kinder Jungen und Mädchen sind (2/3 + 1/3 = 1) - Zwei Geschlechter

Fall Nr. 2: Wenn die Kinder nur Jungen sind = Sie bekommen alles, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat.

Ihr Anteil ist "für den Mann, was gleich dem Anteil von zwei Frauen ist = 1/2 + 1/2 = 1 (wieder)" des Nachlasses, wenn das Testament des Verstorbenen nicht angemessen ist (Quran 2:180) oder fair zu ihren Kindern.

Fall Nr. 3: Wenn die Kinder nur Mädchen sind = Sie bekommen alles, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat.

Ihr Anteil beträgt 1/2 oder 2/3 des Nachlasses (abhängig von der Anzahl der Mädchen), wenn das Testament des Verstorbenen nicht vernünftig (Quran 2:180) oder fair gegenüber ihren Kindern ist

Über die Fairness des Willens des Verstorbenen entscheidet im Falle einer Beschwerde das Scharia-Gericht. Dies bedeutet, dass die Kinder des Verstorbenen, wie bereits erwähnt, von null bis maximal verfügbare Leistungen erhalten können.

Da Enkelkinder ihre Anteile von ihren Eltern erhalten werden, sind sie daher nicht in erster Priorität von Rechten berechtigt, jedoch sollte nur das Scharia-Gericht das Recht haben, den unlauteren Willen der verstorbenen Person auf die Enkelkinder zu übertragen, wenn ihre Eltern (vorgenannte Jungen oder Mädchen) sind aus bestimmten Gründen nicht teilnahmeberechtigt.

Allah sagt klar im Koran

1- Wahrlich, Allah ist allwissend und weise 2- Und Allah ist allwissend und nachsichtig 3. Du weißt nicht, wer von ihnen dir am nächsten kommt