Mehr im Falle des Todes des Mannes und der Frau, die das Haus verlässt

Mir ist bewusst, dass eine Frau im Falle seines Todes Anspruch auf Mehr aus dem Nachlass ihres Mannes erheben kann, aber was ist, wenn sie das Haus selbst verlässt, Kinder mitnimmt und ihre alten Schwiegereltern gestrandet zurücklässt? Sie weigert sich, die Schwiegereltern mit ihren Enkelkindern zu treffen. Wird sie in diesem Fall immer noch Mehr bekommen können? Gibt es eine Bedingung, dass sie nach dem Tod ihres Mannes wegen ihres unverantwortlichen Verhaltens ihr Mehr ganz oder teilweise verlieren kann?

Antworten (2)

Mehr ist das persönliche Eigentum der Frau, ihr in der Frage beschriebenes Verhalten ändert nichts an ihrem Eigentum an ihren persönlichen Gegenständen.

Sie können vor dem Richter (qadhi?) über das Erbe streiten, das die Frau aufgrund des Todes ihres Mannes erhalten soll. Die Vererbung ist jedoch eine von mehr getrennte Einheit. Das heißt,

  • Mehr : persönliches Eigentum der Ehefrau, das ihr von ihrem Ehemann zum Zeitpunkt des Ehevertrags gewährt wurde.
  • Erbschaft : Anteil des Vermögens des verstorbenen Mannes, der der Frau zugefallen ist.

Die Frau hätte anbieten (oder darum bitten) können, mehr (teilweise oder vollständig) zurückzukehren, wenn sie sich von ihrem Ehemann nach ihrem Willen scheiden ließ, aber das war Ihrer Frage zufolge nicht der Fall.

Also sollte mehr in vollem Umfang * der Frau gegeben werden, und das Verhalten der Frau gegenüber ihren alten Schwiegereltern hat keinen Einfluss auf ihr Eigentum an mehr, das ihr persönliches Eigentum ist.


* Angenommen, der Verstorbene hatte vor seinem Tod kein Mehr gegeben und sie (die Ehefrau und der Verstorbene) hatten sich nicht darauf geeinigt, später während ihrer Ehe auf das Mehr zu verzichten.

Können Sie den Punkt hervorheben, den ich gefragt habe: "Sie verlangt es von ihrem Ehemann oder von seinen unmittelbaren Verwandten im Falle seines Todes."
Mehr ist die Verpflichtung des Mannes. Wenn sie nicht erfüllt wurden, sollten sie genauso behandelt werden wie andere Schulden des Verstorbenen. Schulden sollten vor der Erbteilung beglichen werden.

Das mehr hat nichts mit den Schwiegereltern oder anderen Familienmitgliedern zu tun. Das mehr ist nur zwischen Mann und Frau. Was die Frau von ihrem Mann bekommt, ist ihr Recht und damit ihre persönliche Zugehörigkeit.