Wird eine (nichtmuslimische) Ehe noch gültig sein, wenn der Ehemann oder die Ehefrau zum Islam zurückkehren?

Angenommen, ein Nicht-Muslim möchte zum Islam konvertieren, aber sein/ihr Partner möchte nicht konvertieren, und sie möchten sich nicht scheiden lassen, weil sie sich lieben. Wenn er/sie trotzdem konvertiert, ist die Ehe dann noch gültig? Was sollte in einer solchen Situation getan werden, in der eine Person zwischen Allah und dem Ehepartner wählen muss?

In vielen Ländern (die sich säkular nennen) sind interreligiöse Ehen gültig. Selbst wenn also ein Partner konvertiert, wäre die Ehe nach geltendem Recht weiterhin gültig. Was sollte eine Person in dieser Situation tun, wenn ihr Ehepartner weder einer Konvertierung noch einer Scheidung zustimmt (vielleicht aus Liebe)?

Ich glaube, ich habe die Frage kompliziert formuliert. Wenn jemand von Ihnen so denkt, schlagen Sie bitte eine Verbesserung vor.

Antworten (2)

Im Fall, dass der Ehemann zum Islam konvertiert, gibt es nichts an der Ehe, weil es in der ursprünglichen Schari’ah erlaubt ist, einen muslimischen Mann mit nicht-muslimischen Frauen (ah-lul kitab) zu heiraten.

Aber im gegenteiligen Fall, dass die Frau zum Islam konvertiert und ihr Ehemann ein Nicht-Muslim bleibt, gibt es mehrere Dinge zu beachten:

Die richtigste dieser Meinungen in der Shari'ah ist, sich von ihm zu scheiden und in eine (Iddah)-Periode einzutreten. Wenn ihr Ehemann während der (Iddah)-Periode in den Islam eintritt, kann sie zu ihm zurückkehren und benötigt keinen neuen Vertrag. Wenn ihr Ehemann nach der (Iddah)-Periode zum Islam übertritt, muss sie sich möglicherweise entscheiden, ob sie zu ihrem Ehemann zurückkehrt oder einen anderen Muslim heiratet

Der Beweis dafür im Koran:

يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا جَاءَكُمُ الْمُؤْمِنَاتُ مُهَاجِرَاتٍ فَامْتَحِنُوهُنَّ ۖ اللَّـهُ أَعْلَمُ بِإِيمَانِهِنَّ ۖ فَإِنْ عَلِمْتُمُوهُنَّ مُؤْمِنَاتٍ فَلَا تَرْجِعُوهُنَّ إِلَى الْكُفَّارِ ۖ لَا هُنَّ حِلٌّ لَّهُمْ وَلَا هُمْ يَحِلُّونَ لَهُنَّ ۖ وَآتُوهُم مَّا أَنفَقُوا ۚ وَلَا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ أَن تَنكِحُوهُنَّ إِذَا آتَيْتُمُوهُنَّ أُجُورَهُنَّ ۚ وَلَا تُمْسِكُوا بِعِصَمِ الْكَوَافِرِ وَاسْأَلُوا مَا "

O Gläubige, wenn gläubige Frauen als Flüchtlinge zu euch kommen, dann untersucht sie. Gott allein kennt ihren Glauben. Wenn Sie feststellen, dass sie gläubig sind, schicken Sie sie nicht zu Ungläubigen zurück. Sie sind ihnen nicht erlaubt, noch sind Ungläubige für gläubige Frauen erlaubt. Gebt den Ungläubigen, was sie für sie ausgegeben haben. Es ist keine Sünde, wenn Sie sie heiraten, vorausgesetzt, Sie geben ihnen ihre Mitgift. Halte deine (Ehe-)Bindungen nicht an ungläubige Frauen . Bitten Sie um die Rückgabe dessen, was Sie (für sie) ausgegeben haben; und die Ungläubigen sollten um die Rückgabe dessen bitten, was sie ausgegeben haben. Das ist das Gericht Gottes. Er richtet zwischen euch. Gott ist allwissend und allweise. [Al-Mumtahina:10]

Und aus Hadith:

Die Tochter des Propheten (Friede sei mit ihm), Zainab, war während der Jaahiliyyah (vorislamische Zeit) mit Abu al-Aas ibn al-Rabee verheiratet, und als sie zum Islam konvertierte: Die Ehe zwischen ihnen wurde aufgelöst und sie folgte ihrem Vater (Friede sei mit ihm) und als ihr Mann (al-Aas ibn al-Rabee) Muslim wurde, stellte der Prophet (Friede sei mit ihm) die Ehe wieder her.

Es sei darauf hingewiesen, dass man in solchen Fällen weltliche Interessen nicht vorziehen und dem Gesetz Gottes den Vorrang geben sollte und ihm sagte, Gott allein kenne unsere Interessen.

al-Tirmidhi (1143) und Abu Dawud (2240) und Ibn Majah (2009) beziehen sich nicht auf relevante Hadithe, soweit ich das beurteilen kann.
@tachyons Also, wenn ein Mann zum Islam konvertiert und die Frau nicht, aber sie ist Jüdin oder Christin, ist es immer noch gültig?
AFAIK Zainab ließ sich nie von ihrem Ehemann scheiden und stand mit ihm in Mekka, bis er in der Schlacht von Badr gefangen genommen wurde, danach kam sie zu ihrem Vater zurück (ohne Scheidung) und Jahre nachdem ihr Ehemann erneut gefangen genommen wurde und den Islam annahm. Ich weiß also nicht, wo Ihre Hadith/Sira-Referenz von alsiraj.net/English/albayt/html/page12.html oder hier ist islam.stackexchange.com/questions/25811/…

Was @MYamanT zitiert, deckt den bekannten und am häufigsten verwendeten Fiqh-Standpunkt ab, der die Situation für Konvertiten in nichtmuslimischen Ländern nicht berücksichtigt. Ich möchte hier eine Antwort oder einen Ijtihad für Konvertiten in einem nicht-muslimischen Land aus der Sicht einer Frau hinzufügen (Frau konvertiert, aber ihr Ehemann nicht), da dies das schwierigste Thema ist!

Situation für Konvertiten in nichtmuslimischen Ländern

Für eine konvertierte Frau, die in einem nicht-muslimischen Land lebt, sollte man ihre Situation berücksichtigen und sich vielleicht einige nicht so populäre Fatwas zu diesem Thema ansehen. Wir können feststellen, dass Sheikh al-Qaradawy zitiert, dass ibn al-Qayyim al-Jawziya 9 verschiedene zählte Meinungen hier nur 3 davon im Artikel offenbart:

  1. Wir können feststellen, dass 'Omar ibn al Khatab (Möge Allah mit ihm zufrieden sein) wie von ibn al-Qayyim zitiert, dass er eine ehemalige Christin gab, die konvertierte, aber ihrem nichtmuslimischen Ehemann (und ihrem Heimatland?) nicht die Wahl ließ zwischen dem Verlassen ihres Ehemannes oder dem Bleiben neben ihm, interpretiert Sheikh al-Qaradawy die Erzählung so, dass sogar sie als Ehemann in Ehefrau mit allen Bedeutungen der Angelegenheit zusammen bleiben werden (einschließlich Geschlechtsverkehr!).
  2. Eine andere von ibn al-Qayyim erwähnte Überlieferung von 'Ali ibn Abi Talib (Möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte, dass sie bei ihm bleiben und darauf warten könnte, dass er sich bekehrt, aber sie sollte ihn nicht von ihr Besitz ergreifen lassen (mit Geschlechtsverkehr ) Dies war die Lieblingsmeinung von ibn al-Qayyim und ibn Tayymiya.
  3. Eine 3. Erzählung, die von ibn al-Qayyim von Imam az-Zuhari (Möge Allah mit ihm zufrieden sein) zitiert wird, besagt, dass sie bis zu einem Gericht (ich denke, er meint damit: ein islamisches oder Scharia-Gericht) oder einem höheren Gericht zusammenbleiben könnten Autorität trennt sie!

Diese 3 Meinungen sind gültig, da in (60:10) die konvertierte Frau ihre nichtmuslimischen Ehemänner verließ und nach Medina (ard al-Islam) in eine muslimische Gemeinde/ein muslimisches Land kam! Wenn also die Frau eines Tages ihren nichtmuslimischen Ehemann in ein muslimisches Land verlässt, wird sich die Situation ändern und die früheren Fatwas sollten angewendet werden! Andernfalls, wenn sie bei ihrem Ehemann bleibt, gilt das Urteil von (60:10) nicht, da eine notwendige Bedingung (Verlassen des nicht-muslimischen Ehemanns oder Verlassen des nicht-muslimischen Landes -> ard al-kufr) nicht erfüllt ist, so die hier zu regieren sollte anders gehandhabt werden!

Ein Punkt, der von Abu al 'ala' al Mawdodi angegeben wird, ist: Wenn die Ehe selbst im Islam als ungültig angesehen wird, würden sie automatisch geschieden: Zum Beispiel eine Frau, die einen Mahram heiratete.

Abu al 'ala' al Mawdodi fügte hinzu, dass die Frau in jedem Fall den Geschlechtsverkehr mit ihrem (nicht-muslimischen) Ehemann ablehnen sollte und sie nach der Wartezeit wählen könne, ob sie noch auf ihn warten oder ihn verlassen wolle. Aus Sicht der Scharia ist ihre Ehe immer noch gültig, wird aber als vorübergehend inaktiv erklärt! Und er rät – falls sie sich trennen will – zur legalen Scheidung!

Diese Aussagen basieren auf einem Artikel, der über eine Diskussion im Europäischen Rat für Fatwa und Forschung berichtet.

(siehe auch meine Antwort hier )