Benötigt mein Ehepartner (Nicht-EWR) mit britischer Aufenthaltskarte ein Visum für Spanien? [Duplikat]

Ich habe einen italienischen Pass und wohne derzeit mit meiner Frau im Vereinigten Königreich, die nur einen südafrikanischen Pass und eine britische Aufenthaltskarte hat.

Wir planen, für eine Woche nach Spanien zu gehen, aber ein paar Leute haben mir gesagt, dass meine Frau kein Visum braucht, wir müssen nur zusammen mit einer Original-Heiratsurkunde in der Hand reisen. Mir wurde jedoch auch gesagt, dass wir ein Visum benötigen.

Kann mir das bitte jemand erklären?

Antworten (1)

Wenn Ihre Frau eine Aufenthaltskarte nach Artikel 10 hat, benötigt sie kein Visum, wenn sie mit Ihnen reist. Die Aufenthaltskarte des Vereinigten Königreichs für das Familienmitglied eines EWR-Bürgers ist eine Artikel-10-Karte.

Sie ist auch berechtigt, die Warteschlange für EU/EWR/Schweizer Pässe zu nutzen, wenn sie im Schengen-Raum ankommt, auch wenn sie keinen EU-, EWR- oder Schweizer Pass hat, weil sie eine "Person ist, die die Freizügigkeit im Rahmen der Union genießt Gesetz."

Ihre Heiratsurkunde reicht aus, um ihr Recht auf Freizügigkeit zu begründen, reicht jedoch nicht aus, um sie von der Visumpflicht zu befreien. Dies kann die Unterschiede in den Ratschlägen erklären, die Sie erhalten haben.

Die Freizügigkeitsrichtlinie ist 2004/38/EG . Begünstigte des Freizügigkeitsrechts sind in Artikel 3 definiert. Absatz 1 lautet:

Diese Richtlinie gilt für alle Unionsbürger, die in einen anderen Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, umziehen oder sich dort aufhalten, sowie für ihre Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die sie begleiten oder ihnen nachziehen.

Artikel 2 definiert „Familienmitglieder“ unter anderem als den Ehegatten. Artikel 5 Absatz 2 lautet:

Familienangehörige, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, benötigen lediglich ein Einreisevisum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls gemäß dem nationalen Recht. Für die Zwecke dieser Richtlinie befreit der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumpflicht.

(Betonung hinzugefügt.)

Artikel 10 Absatz 1 lautet:

Das Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats sind, wird durch die Ausstellung eines Dokuments mit der Bezeichnung „Aufenthaltskarte eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers“ spätestens sechs Monate nach diesem Datum nachgewiesen denen sie den Antrag stellen. Eine Bescheinigung über die Beantragung der Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.

Die Berechtigung zur Benutzung der Passspuren EU/EWR/Schweiz steht im Schengener Grenzkodex .

Artikel 2, Absatz 5:

„Personen, die nach Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen“ bezeichnet:

(a)

Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV und Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit wahrnimmt, gegenüber dem die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und der der Rat (21) gilt;

(Betonung hinzugefügt)

Dann, in Artikel 10, Absatz 2:

Personen, die nach Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, sind berechtigt, die Fahrspuren zu benutzen, die durch das Zeichen in Teil A („EU, EWR, CH“) von Anhang III gekennzeichnet sind. Sie können auch die Fahrspuren benutzen, die durch das Schild in Teil B1 („Visum nicht erforderlich“) und Teil B2 („alle Pässe“) von Anhang III gekennzeichnet sind.

Solange sie also mit Ihnen reist oder sich Ihnen anschließt, ist Ihre Ehefrau eine „Person, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießt“ und ist daher „berechtigt, die durch das Zeichen in Teil A („EU , EWR, CH')."

@JoErNanO ja, ich habe sie hinzugefügt.