Können wir ein Schengen-Touristenvisum beantragen, während wir mit einem Kurzaufenthaltsvisum ein anderes Land besuchen?

Wir sind Inder und werden Großbritannien mit Kurzaufenthaltsvisa für etwa fünf Monate besuchen.

Können wir Schengen-Touristenvisa beantragen, während wir in London sind?

@Phil Bei der anderen Frage fehlten kritische Details (weshalb ich sie damals nicht beantwortet habe). Ich denke, es ist am besten, dieses zu behalten und das andere zu schließen.
@Relaxed, gut für mich. Ich glaube, Sie haben geantwortet und ich habe ziemlich gleichzeitig gemeldet.

Antworten (2)

Normalerweise nein, Sie können im Vereinigten Königreich kein Schengen-Visum beantragen.

Die in Artikel 6 des Schengen-Visumkodex definierte allgemeine Regel lautet:

  1. Ein Antrag wird vom Konsulat des zuständigen Mitgliedstaats geprüft und entschieden, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller rechtmäßig aufhält.

Und Sie sind offensichtlich kein Einwohner des Vereinigten Königreichs, also sollten Sie sich dort nicht bewerben. Derselbe Artikel eröffnet jedoch eine andere Möglichkeit, nämlich die

  1. Ein Konsulat des zuständigen Mitgliedstaats prüft und entscheidet über einen Antrag eines Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig aufhält, aber keinen Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet hat, wenn der Antragsteller eine Begründung für die Einreichung des Antrags bei diesem Konsulat vorgelegt hat.

Wenn Sie sich nur bewerben möchten, weil es für Sie bequemer ist, können Sie es meiner Meinung nach einfach vergessen. Abgesehen von außergewöhnlichen Umständen kann ich nur argumentieren, dass es zu früh war, um in Indien einen Antrag zu stellen (Sie sollten nicht mehr als 3 Monate im Voraus ein Schengen-Visum beantragen und beabsichtigen, 5 Monate im Vereinigten Königreich zu bleiben). .

Aber selbst wenn Sie eine überzeugende Begründung haben, haben die meisten Konsulate in London strengere Anforderungen. Hier ist zum Beispiel, was auf der Website des französischen Generalkonsulats in London steht :

  • Ihr britischer Wohnsitz muss mindestens 3 Monate nach dem geplanten Abreisedatum aus dem Schengen-Raum gültig sein.
  • Gemäß dem Dekret 2008-1176 vom 13. November 2008 ist das französische Konsulat London nicht für die Bearbeitung von Visumanträgen von Personen zuständig, die nicht im Vereinigten Königreich ansässig sind, dh Inhaber eines „C-Visit“-Visums oder eines gültigen britischen Visums für 6 Monate oder weniger. Personen, die nicht im Vereinigten Königreich ansässig sind, müssen ihr Schengen-Visum beim französischen Konsulat in ihrem Wohnsitzland beantragen.

Obwohl sie also die Möglichkeit in Betracht ziehen könnten (oder vielleicht sogar sollten), dass Sie einen guten Grund haben, sich in London zu bewerben, ohne in London ansässig zu sein, sind sie offensichtlich nicht sehr freundlich zu dieser Idee. (Ich habe nicht alle über 20 Konsulate in London überprüft, aber ich bin in der Vergangenheit auf eine ähnliche Sprache von mindestens einem halben Dutzend von ihnen gestoßen.)

Darüber hinaus verwenden fast alle Schengen-Konsulate in London ein externes Outsourcing-Unternehmen, um Visumanträge zu filtern. Sie gehen einfach ihre Checkliste durch, stellen fest, dass Sie nicht das richtige UK-Visum haben, und lehnen Ihren Antrag ab (das bedeutet, dass sie die Bearbeitung ablehnen, es gilt nicht als Ablehnung und es wird keine Spuren davon geben). Allein mit einem echten Konsularbeamten zu sprechen, der die Regeln kennt und akzeptieren könnte, sie zu prüfen, wird wahrscheinlich ein harter Kampf sein.

Wenn möglich, würde ich mich daher in Indien (oder in Ihrem derzeitigen Wohnsitzland, falls es nicht Indien ist) bewerben.

Wenn Sie das definitiv nicht können und trotzdem Ihr Glück in London versuchen wollen, würde ich versuchen, einen Ausdruck der relevanten Teile der Verordnung zu machen und damit (ruhig, aber bestimmt) darauf zu bestehen, dass Ihr Antrag trotzdem geprüft wird . Fügen Sie auch ein kurzes Schreiben für das Konsulat selbst bei, in dem Sie nachweisen können, dass Sie die Regeln kennen (Erwähnung von Artikel 6 Absatz 2), und legen Sie Ihre Argumentation dar.

Das ist enorm hilfreich. Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, detaillierte Informationen und Ihre Vorschläge bereitzustellen. :) Sehr oft sind es die Meinungen / Vorschläge, die den Unterschied machen!

2.8. Kann ein Konsulat einen Antrag eines Antragstellers annehmen, der nicht im Zuständigkeitsbereich des Konsulats ansässig ist?

Rechtsgrundlage: Visakodex, Artikel 6 Als allgemeine Regel sollten nur Anträge von Personen akzeptiert werden, die sich rechtmäßig im Zuständigkeitsbereich des zuständigen Konsulats (wie in den Punkten 2.1-2.5 beschrieben) aufhalten. Ein Antrag kann jedoch von einer Person angenommen werden, die sich rechtmäßig im Zuständigkeitsbereich des Konsulats aufhält – aber keinen Wohnsitz hat – wenn sie begründen kann, warum der Antrag nicht bei einem Konsulat an ihrem Wohnort gestellt werden konnte. Es ist Sache des Konsulats zu beurteilen, ob die vom Antragsteller vorgelegte Begründung akzeptabel ist. „Nichtansässiger Antragsteller“ bezeichnet einen Antragsteller, der seinen Wohnsitz an einem anderen Ort hat, sich jedoch rechtmäßig im Zuständigkeitsbereich des Konsulats aufhält, bei dem er den Antrag einreicht. "Rechtlich anwesend"

https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/policies/borders/docs/c_2010_1620_en.pdf