Ich habe einen namibischen Pass und arbeite derzeit in Deutschland mit einem nationalen Langzeitvisum D, das Anfang Mai abläuft. Mein Termin bei der Auslanderbehorde für die Aufenthaltserlaubnis ist am 29. März.
Ich möchte Mitte Mai nach Italien reisen, dann läuft mein Visum ab. Ich weiß, dass ich bei der Auslanderbehorde eine Fiktionsbescheinigung bekomme, bin mir aber nicht sicher, welche Art. Als Namibier brauche ich normalerweise ein Schengen-Visum, um in EU-Länder zu reisen, aber ich weiß, dass mich mein D-Visum berechtigt, innerhalb des Schengen-Raums zu reisen, also ist dies möglich, wenn ich nur die Fiktionsbescheinigung habe?
Ich bin mir ziemlich sicher, dass meine Permit Card bis zu meinem geplanten Reisetermin nicht fertig sein wird, wenn man bedenkt, dass die Pandemie und die ukrainische Flüchtlingskrise, von denen ich gehört habe, die Auslanderbehorde in Leipzig ein wenig belasten.
EDIT: Ob ich reisen kann oder nicht, scheint davon abzuhängen, ob ich meine Fiktionsbeschenigung nach § 81 Abs. 3 oder 4 erhalte . Meine Interpretation ist, dass ich es basierend auf (4) bekomme:
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines bisherigen Aufenthaltstitels die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder einen anderen Aufenthaltstitel, so gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zum Zeitpunkt des Ablaufs als fortbestehend die Entscheidung der Ausländerbehörde. Dies gilt nicht für Visa, die nach § 6 Abs. 1 erteilt werden.
Denn ich beantrage tatsächlich als Ausländer einen anderen Aufenthaltstitel , bevor mein aktueller Aufenthaltstitel (nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt D) abläuft . Jetzt können wir darüber streiten, was "Aufenthaltstitel" bedeutet und ob mein D-Visum als eines gilt, was hier der Streitpunkt zu sein scheint, da alle zu glauben scheinen, dass mein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis als "Erstantrag" gilt. Laut diesem vom BAMF ausgestellten Dokument:
Die fünf Arten von Aufenthaltstiteln sind: Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und Blaue Karte EU
Daher bin ich zwar Erstbewerber einer Aufenthaltserlaubnis , aber kein Erstbewerber eines Aufenthaltstitels . Meine Überzeugung in dieser Angelegenheit wird weiter durch die Tatsache untermauert, dass sie sich später im Absatz für die Mühe machen, Folgendes zu spezifizieren:
Dies gilt nicht für Visa, die nach § 6 Abs. 1 erteilt werden.
Abschnitt 6 (1) gilt für Schengen-Visa und Transitvisa. Da mein Visum natürlich auf Absatz (3) von Abschnitt 6 basiert, nicht auf der Ausnahme (1), können Sie sehen, warum ich denke, dass dies auf mich zutrifft .
Also, kann mir jemand sagen, wo meine Logik falsch läuft? Keine der für einen US-Bürger gültigen Informationen ist für mich gültig, daher kann ich mich nicht auf diese früheren Beiträge und bestehenden Fragen beziehen, da ich sie einfach nicht für meinen Fall halte, da kein US-Bürger das D-Visum durchlaufen musste Anwendung.
Ja, ich finde deine Schlussfolgerung auch richtig.
Sie sollten dann eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 erhalten, da der nachfolgende Text (81.4.0) explizit ein nationales Visum einschließt, bei dem die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel bereits feststehen (6.4.1).
81.4.0 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (Seite 335)
In [§ 81] Absatz 4 wird eine Sonderregelung für die Fälle getroffen, in denen der Betroffene bereits einen Aufenthaltstitel besitzt. Hiervon erfasst sind auch Fälle, in denen der Betroffene ein nationales Visum besitzt .[§ 81] Absatz 4 enthält eine Sonderregelung für Fälle, in denen der Betroffene bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Dies schließt auch Fälle ein, in denen die betroffene Person über ein nationales Visum verfügt .
6.4.1 (Seite 57)
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Nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist das nationale Visum ein eigenständiger Aufenthaltstitel . Seine Erteilung richtet sich gemäß § 6 Absatz 4 Satz 2 nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis sowie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG je nach Aufenthaltszweck geltenden Vorschriften. Bereits für die Erteilung des Visums müssen daher neben den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß ... besonderen tatbestandlichen Erfordernissen erfüllt sein . Vor Ablauf der Geltungsdauer des Visums ist entsprechend dem bei der Visumerteilung angegebenen Aufenthaltszweck eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG im Inland zu beantragen .Das nationale Visum ist nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ein eigenständiger Aufenthaltstitel . Ihre Erteilung richtet sich nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis sowie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften je nach Aufenthaltszweck. Für die Erteilung des Visums sind daher neben den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen nach ... notwendige besondere sachliche Voraussetzungen zu erfüllen. Vor Ablauf der Gültigkeit des Visums muss je nach dem bei der Visumerteilung angegebenen Aufenthaltszweck eine Aufenthaltserlaubnis , Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG in Deutschland beantragt werden .
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Markus Johnson
Phoog
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Markus Johnson
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Tor-Einar Jarnbjo
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