Reisen innerhalb des Schengen-Raums mit Fiktionsbescheinigung

Ich habe einen namibischen Pass und arbeite derzeit in Deutschland mit einem nationalen Langzeitvisum D, das Anfang Mai abläuft. Mein Termin bei der Auslanderbehorde für die Aufenthaltserlaubnis ist am 29. März.

Ich möchte Mitte Mai nach Italien reisen, dann läuft mein Visum ab. Ich weiß, dass ich bei der Auslanderbehorde eine Fiktionsbescheinigung bekomme, bin mir aber nicht sicher, welche Art. Als Namibier brauche ich normalerweise ein Schengen-Visum, um in EU-Länder zu reisen, aber ich weiß, dass mich mein D-Visum berechtigt, innerhalb des Schengen-Raums zu reisen, also ist dies möglich, wenn ich nur die Fiktionsbescheinigung habe?

Ich bin mir ziemlich sicher, dass meine Permit Card bis zu meinem geplanten Reisetermin nicht fertig sein wird, wenn man bedenkt, dass die Pandemie und die ukrainische Flüchtlingskrise, von denen ich gehört habe, die Auslanderbehorde in Leipzig ein wenig belasten.

EDIT: Ob ich reisen kann oder nicht, scheint davon abzuhängen, ob ich meine Fiktionsbeschenigung nach § 81 Abs. 3 oder 4 erhalte . Meine Interpretation ist, dass ich es basierend auf (4) bekomme:

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines bisherigen Aufenthaltstitels die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder einen anderen Aufenthaltstitel, so gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zum Zeitpunkt des Ablaufs als fortbestehend die Entscheidung der Ausländerbehörde. Dies gilt nicht für Visa, die nach § 6 Abs. 1 erteilt werden.

Denn ich beantrage tatsächlich als Ausländer einen anderen Aufenthaltstitel , bevor mein aktueller Aufenthaltstitel (nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt D) abläuft . Jetzt können wir darüber streiten, was "Aufenthaltstitel" bedeutet und ob mein D-Visum als eines gilt, was hier der Streitpunkt zu sein scheint, da alle zu glauben scheinen, dass mein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis als "Erstantrag" gilt. Laut diesem vom BAMF ausgestellten Dokument:

Die fünf Arten von Aufenthaltstiteln sind: Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und Blaue Karte EU

Daher bin ich zwar Erstbewerber einer Aufenthaltserlaubnis , aber kein Erstbewerber eines Aufenthaltstitels . Meine Überzeugung in dieser Angelegenheit wird weiter durch die Tatsache untermauert, dass sie sich später im Absatz für die Mühe machen, Folgendes zu spezifizieren:

Dies gilt nicht für Visa, die nach § 6 Abs. 1 erteilt werden.

Abschnitt 6 (1) gilt für Schengen-Visa und Transitvisa. Da mein Visum natürlich auf Absatz (3) von Abschnitt 6 basiert, nicht auf der Ausnahme (1), können Sie sehen, warum ich denke, dass dies auf mich zutrifft .

Also, kann mir jemand sagen, wo meine Logik falsch läuft? Keine der für einen US-Bürger gültigen Informationen ist für mich gültig, daher kann ich mich nicht auf diese früheren Beiträge und bestehenden Fragen beziehen, da ich sie einfach nicht für meinen Fall halte, da kein US-Bürger das D-Visum durchlaufen musste Anwendung.

Eine Fiktionsbescheinigung gilt nicht für Reisen in andere Schengen-Staaten, wenn sie den Text Gilt nicht für Auslandsreisen enthält . Dies gilt für Personen, die für die Einreise in den Schengen-Raum ein Schengen-Visum benötigen und ihren Aufenthaltstitel nicht verlängern. Sie müssen also prüfen, ob die Fiktionsbescheinigung diesen Text enthält oder nicht.
@MarkJohnson könnte jemand in dieser Situation vernünftigerweise erwarten, ein Visum über das italienische Konsulat in Deutschland zu erhalten? Wenn ja, würde die Auslandsreise ein Risiko für den anhängigen Antrag darstellen? Wenn Sie die Antworten auf diese Fragen kennen, sollten Sie vielleicht eine Antwort posten.
@MarkJohnson "Dies gilt für Personen, die ein Schengen-Visum für die Einreise in den Schengen-Raum benötigen und ihre Aufenthaltserlaubnis nicht verlängern" - meinen Sie mit Aufenthaltserlaubnis eine vorhandene Aufenthaltserlaubniskarte und nicht das nationale Visum für den langfristigen Aufenthalt die ich derzeit habe?
Eine Aufenthaltserlaubnis muss vorliegen. Schengener Grenzkodex: Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) 16. „Aufenthaltstitel“ schließt in Buchstabe b Ziffer i „vorläufige Aufenthaltstitel aus, die bis zur Prüfung eines ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgestellt wurden “.
Personen, die kein Visum benötigen, können mit ihrer Fiktionsbescheinigung und ihrem Reisepass reisen, wobei die Fiktionsbescheinigung als Ersatz für den (ggf. veralteten) Einreisestempel dient.
@phoog Ein Schengen-Visum ist nicht in den Ausnahmen der Verordnung aufgeführt: [Traveling with Erlaubnisfiktion [Fiktionsbescheinigung] - Travel Stack Exchange]( travel.stackexchange.com/a/169855/95267 )
@Mark Johnson Keiner dieser verlinkten Beiträge scheint mir relevant zu sein, ich habe die meisten gelesen, bevor ich meine eigene Frage gestellt habe. Ich glaube, meine Situation ist anders als die eines US-Bürgers, der visumfrei in jeden Schengen-Staat reisen und dann von hier aus einen Aufenthaltsantrag stellen kann. Ich musste durch viele Hürden springen, um mein nationales Langzeit-D-Visum zu bekommen, bevor ich einreisen durfte. Bitte sehen Sie sich die bearbeitete Version meiner Frage an. Die Interpretation des bürokratischen Jargons ist nicht meine Stärke, also zögern Sie nicht, meine Lesart der Regeln zu widerlegen, da sie für meinen persönlichen Fall gelten, da Sie kein US-Bürger sind.
Sie haben keinen Aufenthaltstitel. Nach Ablauf des nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt D erhalten Sie eine Fiktionsbeschenigung nach §81(3) ( Wenn ein Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und keinen Aufenthaltstitel besitzt ... ). Für den Schengener Grenzkodex gilt dies nicht als Aufenthaltserlaubnis, mit der Sie in andere Schengen-Staaten reisen können.
Da Ihre Staatsbürgerschaft für die Einreise in den Schengen-Raum visumpflichtig ist, wird diese Fiktionsbescheinigung mit Gilt nicht für Auslandsreisen versehen , da Sie allein aufgrund Ihres Reisepasses nicht zur Einreise in den Schengen-Raum berechtigt sind und die Fiktionsbescheinigung nicht als Aufenthaltstitel gilt ..
Zur Frage von @phoog, dass das italienische Konsulat in Deutschland ein Schengen-Visum ausstellt: In der Verordnung steht nichts, was besagt, dass dies „ein Risiko für den anhängigen Antrag darstellen“ würde. § 81 Abs. 3 erlaubt Ihnen den Aufenthalt in Deutschland „bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde“. und das Visum würde Ihnen die Einreise in den Schengen-Raum außerhalb Deutschlands ermöglichen (ebenso wie das abgelaufene nationale D-Visum für den längerfristigen Aufenthalt). Dieser Fall ist von der Verordnung nicht erfasst.
@Sone Sie könnten Recht haben und ich habe meine enge Abstimmung zurückgezogen. Ich war mir ziemlich sicher, dass ein nationales Visum nicht als Aufenthaltstitel zählt, wenn es darum geht, ob Ihre Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 oder 4 ausgestellt wird, aber was Sie zitieren, scheint darauf hinzudeuten, dass ich falsch liege. Wenn Sie eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 4 erhalten, gilt diese als vollwertige vorübergehende Verlängerung der Rechte, die Sie aufgrund des nationalen Visums hatten, und Sie können diese für Reisen nach Italien verwenden. Der „Wert“ der Scheinbescheinigungen hängt nicht davon ab, ob Sie sonst ein Visum benötigen oder nicht.
@Tor-EinarJarnbjo Auf jeden Fall habe ich die Tickets nach Italien gekauft. Ob ich sie also gebrauchen kann, werde ich in einer Woche nach meiner Rückkehr aus der Auslanderbehorde sehen. Ich werde diesen Beitrag dann dahingehend aktualisieren, ob mein fiktives Zertifikat gemäß Absatz (3) oder (4) ausgestellt wurde, da ich denke, dass diese Informationen für Personen in einem ähnlichen Szenario nützlich sein könnten. Danke für die Einblicke!

Antworten (1)

Ja, ich finde deine Schlussfolgerung auch richtig.

Sie sollten dann eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 erhalten, da der nachfolgende Text (81.4.0) explizit ein nationales Visum einschließt, bei dem die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel bereits feststehen (6.4.1).

81.4.0 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (Seite 335)
In [§ 81] Absatz 4 wird eine Sonderregelung für die Fälle getroffen, in denen der Betroffene bereits einen Aufenthaltstitel besitzt. Hiervon erfasst sind auch Fälle, in denen der Betroffene ein nationales Visum besitzt .

[§ 81] Absatz 4 enthält eine Sonderregelung für Fälle, in denen der Betroffene bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Dies schließt auch Fälle ein, in denen die betroffene Person über ein nationales Visum verfügt .

6.4.1 (Seite 57)
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Nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist das nationale Visum ein eigenständiger Aufenthaltstitel . Seine Erteilung richtet sich gemäß § 6 Absatz 4 Satz 2 nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis sowie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG je nach Aufenthaltszweck geltenden Vorschriften. Bereits für die Erteilung des Visums müssen daher neben den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß ... besonderen tatbestandlichen Erfordernissen erfüllt sein . Vor Ablauf der Geltungsdauer des Visums ist entsprechend dem bei der Visumerteilung angegebenen Aufenthaltszweck eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG im Inland zu beantragen .

Das nationale Visum ist nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ein eigenständiger Aufenthaltstitel . Ihre Erteilung richtet sich nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis sowie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften je nach Aufenthaltszweck. Für die Erteilung des Visums sind daher neben den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen nach ... notwendige besondere sachliche Voraussetzungen zu erfüllen. Vor Ablauf der Gültigkeit des Visums muss je nach dem bei der Visumerteilung angegebenen Aufenthaltszweck eine Aufenthaltserlaubnis , Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG in Deutschland beantragt werden .
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