Ausländer mit luxemburgischem Wohnsitz und Reisepass, der weniger als 6 Monate gültig ist

Ich bin mir nicht sicher, ob das schon gefragt wurde.

Ich recherchiere nach der Passgültigkeit für Schengen für Langzeitaufenthalter außerhalb der EU, kann aber keine Antwort finden.

Mein Reisepass läuft im Mai 2019 ab und ich bin derzeit außerhalb der EU im Urlaub und kehre im Januar 2019 nach Luxemburg zurück. Mir ist bekannt, dass der Reisepass mindestens 3 Monate ab dem Abreisedatum gültig sein sollte. Ich bin langfristig Aufenthaltsberechtigt und meine Aufenthaltserlaubnis ist noch mindestens 3 Jahre gültig.

Habe ich ein Problem bei der Einreise in den Schengen-Raum?

Vielen Dank für deine Hilfe.

Antworten (1)

Nein, die 3-Monats-Regelung gilt nur für Besucher des Schengen-Raums. Da Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, müssen Pass und Aufenthaltserlaubnis nur am Tag der Wiedereinreise in die EU gültig sein.

Diese Informationen werden auch allen Check-in-Mitarbeitern angezeigt. Speziell.

  • Reisepässe und andere zur Einreise akzeptierte Dokumente müssen noch mindestens 3 Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus gültig sein.

    • Pässe und andere für die Einreise akzeptierte Dokumente, die Einwohnern von Andorra, Monaco, San Marino, der Vatikanstadt (Heiliger Stuhl) und den Schengen-Mitgliedstaaten ausgestellt wurden , müssen bei der Ankunft gültig sein .
Ich wollte gerade eine fast identische Antwort posten, dachte dann aber, zuerst den Schengener Grenzkodex zu überprüfen. Der Kodex macht keine Ausnahme für Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einer Aufenthaltserlaubnis. Das ist natürlich absurd, da das beabsichtigte Abreisedatum für eine solche Person häufig nicht feststeht. Ich kann das nur verstehen, wenn ich bedenke, dass jemand mit einer solchen Genehmigung kein beabsichtigtes Abreisedatum haben muss, aber es scheint, als müsste es eine ausdrückliche Bestimmung für solche Personen geben.
Wenn Sie in dieser Hinsicht ein Beispiel für "die Informationen, die alle Check-in-Mitarbeiter sehen" einfügen könnten, würde dies die Antwort verbessern.
@phoog Practice steht nicht immer im Einklang mit dem Gesetz, aber gut, ich kopiere den TIMATIC-Extrakt und füge ihn ein
Danke. Das Gesetz ist in der Tat nicht immer mit dem Gesetz vereinbar, da die vom Rechtssystem auferlegten Anforderungen Auslegungselemente berücksichtigen können, die sich nicht aus dem Gesetzestext ergeben, oder sogar widersprüchliche Bestimmungen, die in einem völlig separaten Gesetz zum Ausdruck kommen.
@phoog: Wo findest du das? Ich sehe die dreimonatige Anforderung in 6(1)(a)(i), aber der gesamte 6(1) bezieht sich (nach seinem Anfangssatz) nur auf kurze Besuche. Inhabern von Aufenthaltstiteln ist es ausdrücklich gestattet, einige der Bedingungen in 6(1) zu verfehlen, mit der Ausnahme in 6(5)(a).
@HenningMakholm danke, ich wusste, dass ich etwas übersehen hatte. Ich nehme an, der Kodex schweigt zum Thema Einreisebedingungen für Drittstaatsangehörige für beabsichtigte Aufenthalte, die die 90/180-Regel überschreiten, weil dies dem nationalen Recht überlassen bleibt. Aber auch das ist bizarr, da solche Personen häufig über ein anderes Land in den Schengen-Raum einreisen als das Land, das das Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt hat.
@phoog: Ich würde sagen, das ist 6 (5) (a).
@HenningMakholm Oh, ich verstehe, was du meinst.