Ich bin Austauschstudent in Deutschland, habe ein Visum Typ D für die Dauer des Semesters (ca. 5 Monate), mir wurde jedoch ein Praktikum angeboten und ich bewerbe mich für einen Deutschland-Intensivkurs für die Dauer von 7 Monaten. Ich ging zur Ausländerbehörde und dort wurde mir gesagt, dass es möglich ist, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn ich ihnen einen Nachweis über die Deutschkurse oder das Praktikum, einen Unterkunftsnachweis und einen Nachweis über den Lebensunterhalt vorlege. Aber ein Freund von mir kam gerade von der gleichen Ausländerbehörde zurück und bat um dasselbe und sie sagten ihm, dass er zurück in unser Herkunftsland (Ägypten) gehen und dann erneut ein Visum beantragen müsste? Ich mache mir jetzt etwas Sorgen und würde gerne wissen, ob ich in diesem Zustand tatsächlich eine Aufenthaltserlaubnis bekommen kann oder nicht? Ich muss mich bald entscheiden.
Eher ein Kommentar, aber ich brauche Platz zum Zitieren.
§16(2)1 sagt
Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern kein gesetzlicher Anspruch besteht.
Das heißt ungefähr
Während eines Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a darf ein weiterer Aufenthalt zu einem anderen Zweck grundsätzlich nicht gewährt oder verlängert werden, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung.
Unter welchem Abschnitt haben Sie Ihr anfängliches Studentenvisum erhalten und wird das Praktikum rechtlich als bezahlte Tätigkeit angesehen?
Phoog
Omar Hedeya
Benutzer2194
Omar Hedeya
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