Brauche ich als US-Student ein Arbeitsvisum, wenn ich für weniger als 90 Tage nach Deutschland reise?

Ich bin ein amerikanischer Student in den Vereinigten Staaten, der plant, diesen Sommer für anderthalb Monate nach Deutschland zu reisen. Ich werde dort arbeiten.

Gemäß § 14 der Beschäftigungsverordnung „bedarf es für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Studierende und Schüler ausländischer Universitäten und Fachhochschulen für die Dauer von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von zwölf Monaten keiner Zustimmung, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt wurde."

Bedeutet das, dass ich kein Visum benötige? Ich habe bereits eine Art Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit. Ist das genug?

Ich glaube, das ist richtig. Arbeitserlaubnis und Anwesenheitserlaubnis werden getrennt betrachtet. Da Sie sich weniger als 90 Tage im Schengen-Raum aufhalten, benötigen Sie kein Visum. Beachten Sie, dass Sie, wenn Sie sich 45 Tage in Deutschland aufhalten, im selben Sommer nicht mehr als 45 Tage in anderen Schengen-Staaten verbringen können.
Hat Ihre Arbeit einen Bezug zum Studium? (z. B. Sie werden als Laborassistent, Kursleiter usw. bezahlt) Oder haben Sie keinen Bezug zum Studium? (z. B. Sie arbeiten als Barkeeper, Reiseleiter oder Lagerrat usw. in einer Funktion, die nichts mit dem Studium zu tun hat, während einer akademischen Pause.)
Ich denke wirklich, dass Sie auf diesen Arbeitswinkel achten sollten. Bundesverband der Arbeiter könnte eine umständliche Übersetzung von entweder einer Gewerkschaft (die keine Genehmigungen erteilen kann) oder einer Bundesbehörde sein. Fragen Sie vielleicht nach Expatriates SE?
@phoog Du liegst falsch. Deutschland stellt keine separaten Arbeitserlaubnisse aus. Die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in Deutschland für Nicht-EWR-Bürger kann nur optional als „Zusatz“ zu einer Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
@Sam Aus welchem ​​Akt zitierst du? Artikel 14 des Aufenthaltsgesetzes betrifft den unerlaubten Aufenthalt und der von Ihnen zitierte Text ist im Internet nicht zu finden, außer in Ihrer Frage hier.
@Tor-EinarJarnbjo das Zitat war eine direkte Übersetzung von einer deutschen Seite. Dies ist der Link gesetze-im-internet.de/beschv_2013/BJNR149910013.html
@Tor-EinarJarnbjo Auch zu finden in diesem Merkblatt hier unter Kapitel 3 www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/…
@om Ich habe mich geirrt - es ist nicht der Bundesverband der Arbeit, sondern die "Bundesagentur für Arbeit" oder die "Bundesagentur für Arbeit" auf Deutsch. Unten auf der Erlaubnis, die sie mir gegeben haben, steht (übersetzt) ​​„Die Agentur für Arbeit hat zugestimmt: Diese beabsichtigte Ferienbeschäftigung wurde von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt. Die Zustimmung wird auf der Grundlage von § 14 Abs Beschäftigungsverordnung." Von dort wurde es gestempelt und signiert.
@JacobHorbulyk Die Arbeit hat nichts mit dem Studium zu tun. Ich werde jedoch von meiner Universität immer noch als Vollzeit angesehen.
@Sam, wäre das §14 (2) Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG?
@om nein - es steht in der Beschäftigungsverordnung. Dies ist der Link: gesetze-im-internet.de/beschv_2013/BJNR149910013.html

Antworten (1)

Wie vom deutschen Außenministerium angegeben (aus dem Deutschen übersetzt)

Auch Bürger Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der USA können nach der Einreise die notwendige Aufenthaltserlaubnis erhalten .

Also nein, Sie brauchen kein Visum, sondern können in Deutschland bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen .

Eine Aufenthaltserlaubnis braucht und bekommt er nicht, weil er nicht länger als 90 Tage bleiben wird.