Ich lebe in Colorado.
Nein, es gibt kein Verfahren zur Abberufung eines Mitglieds des US-Kongresses.
Während GµårÐïåñs Antwort auf Staaten hinweist, die über Verfahren zur Abberufung von gesetzgebenden und anderen bundesstaatlichen und lokalen Beamten verfügen, gibt es auf bundesstaatlicher Ebene kein Verfahren zur Abberufung von gesetzgebenden Bundesbeamten wie einem US-Senator oder einem US-Kongressabgeordneten.
Der Congressional Research Service geht in seinem Whitepaper Recall of Legislators and the Removal of Members of Congress from Office sehr detailliert darauf ein, warum dies wahr ist, die Geschichte der Abberufung in den USA, aber der kurze Überblick deckt Ihre spezifische Frage ab.
Was die Abberufung durch Abberufung betrifft, so sieht die Verfassung der Vereinigten Staaten weder die Abberufung von US-Amtsträgern wie Senatoren , Repräsentanten oder des Präsidenten oder Vizepräsidenten vor noch autorisiert sie diese, und daher wurde noch nie ein Mitglied des Kongresses in der Geschichte der Vereinigten Staaten abberufen Vereinigte Staaten. [...] Obwohl der Oberste Gerichtshof das Thema der Abberufung von Kongressmitgliedern nicht direkt ansprechen musste, weisen andere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sowie das Gewicht anderer Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, Urteile und Meinungen darauf hin
(1) das Recht, ein Mitglied des Kongresses vor Ablauf seiner oder ihrer verfassungsmäßig festgelegten Amtszeit zu entlassen, ein Recht ist, das ausschließlich in jedem Haus des Kongresses liegt , wie ausdrücklich in der Ausschlussklausel der Verfassung der Vereinigten Staaten delegiert, und
(2) Die Dauer und Zahl der Amtszeiten der Bundesbeamten, die von den Ländern in der sie bildenden Verfassung festgelegt und vereinbart wurden, darf von einem einzelnen Land nicht einseitig , etwa durch Erlass einer Abberufungsbestimmung, geändert werden oder eine Amtszeitbeschränkung für einen Senator oder Vertreter der Vereinigten Staaten.
Da einzelne Staaten nie die ursprüngliche souveräne Befugnis hatten, die in der Verfassung vereinbarten und festgelegten Dienstbedingungen für Bundesbeamte einseitig zu ändern , konnte nach der Verfassungsauslegung des Obersten Gerichtshofs eine solche Befugnis nicht unter der zehnten Änderung „reserviert“ werden .
GµårÐïåñ
GµårÐïåñ
Benutzer1873