Derzeit befinde ich mich in einem Einstellungsprozess eines Unternehmens in Deutschland als Frontend-Entwickler, der mit Softwareentwicklung zusammenhängt. Der Einstellungsprozess des Unternehmens besteht darin, das Büro für einige Tage zu besuchen und während des Besuchs eine Entscheidung über ein Stellenangebot zu treffen. Das Unternehmen hat mich mit einem Agenten in Kontakt gebracht, der das Visumsverfahren abwickelt. Für den Besuch im Büro des Unternehmens hat der Agent vor zwei Wochen einen Termin für das Geschäftsvisum angemeldet. Der Termin ist in der zweiten Septemberwoche geplant. Außerdem wird es nach dem Termin eine Wartezeit von etwa 2 Wochen geben, um das Visum tatsächlich zu erhalten.
Gestern hat der Agent auch einen Termin für ein Arbeitsvisum angemeldet, da die Warteschlange lang ist und im Falle eines Jobangebots des Unternehmens zu langen Wartezeiten führen könnte.
Meine Frage: Wenn mir das Unternehmen beim Besuch ein Stellenangebot macht und ich noch in Deutschland einen Vertrag unterschreibe, kann ich dann nicht eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis aus Deutschland beantragen und auf deren Genehmigung warten? Ist die Aus- und Wiedereinreise mit einem Arbeitsvisum überhaupt notwendig?
Es könnte möglich sein. Die Aufenthaltsverordnung sagt in § 39 :
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern, wenn
...
er...ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16, 17b oder 18d des Aufenthaltsgesetzes,
...
Übersetzung:
Zusätzlich zu den im Aufenthaltsgesetz geregelten Fällen kann ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet beantragen oder verlängern, wenn:
...
er ... ein gültiges Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz) besitzt, sofern die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise entstehen, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach §§ 16, 17b oder 18d AufenthG;
...
Das Stellenangebot wäre in Ihrem Fall eine Voraussetzung für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis und wird nach Ihrer Einreise eingetreten sein.
Muhammad Talha Akbar
Phoog
Muhammad Talha Akbar