Kontaktpflicht für Blaue Karte bei Stellenwechsel

  1. Ich habe eine blaue Karte.
  2. Nicht-EU-Bürger.

Ich möchte meinen Arbeitsplatz wechseln und habe einen neuen Vertrag. Es erfüllt die Mindestgehaltsanforderungen, aber es ist ein befristeter Vertrag für 12 Monate. Meine Fragen sind:

  1. Wie ist bei einem Arbeitsplatzwechsel für einen Inhaber einer blauen Karte vorzugehen?
  2. Gibt es neben dem Gehalt noch andere Anforderungen an den Vertrag, um die Blue-Card-Anforderungen zu erfüllen? Ist es zum Beispiel in meinem Fall ok, die Blaue Karte mit einer begrenzten Vertragsdauer zu behalten? Irgendwelche anderen Anforderungen wie Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung?
@MartinBonner auf Französisch ist es blau, sorry

Antworten (1)

Laut BAMF :

  • Wenn Sie die blaue Karte zwei Jahre lang besitzen, können Sie einfach den Job wechseln (vorausgesetzt, er ist hochqualifiziert – wenn er in demselben Bereich tätig ist und die Gehaltsanforderungen erfüllt, ist er es wahrscheinlich).
  • Wenn Sie die Blaue Karte nicht seit zwei Jahren besitzen:

    Ein Arbeitsplatzwechsel während der ersten zwei Jahre der Beschäftigung bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde (§ 19a Abs. 4 AufenthG). Die Genehmigung unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie die erstmalige Erteilung.

  • Ich sehe keine Anforderung, dass das Stellenangebot für eine unbefristete Anstellung und nicht für einen befristeten Vertrag sein muss.
  • Wenn Sie ohne weiteren Vertrag auslaufen, müssen Sie dies der Ausländerbehörde mitteilen.

    Aufenthaltsberechtigte Personen sind verpflichtet, den Verlust des Arbeitsplatzes der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen, wenn die Beschäftigung der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf. Der betreffende Ausländer besitzt zunächst noch einen gültigen Aufenthaltstitel, die Ausländerbehörde kann aber nach freiem Ermessen eine nachträgliche Befristung anordnen.

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