Sind Ehepartner von EU-Bürgern von den 90/180-Shengen-Regeln ausgenommen?

Ich habe viele Informationen über Ehepartner von EWR-/EU-Bürgern gelesen, konnte aber keine endgültige Antwort auf unsere spezifischen Umstände finden. Ich bin britischer Staatsangehöriger mit einem britischen Pass und meine Frau ist französische Staatsangehörige mit einem französischen Pass und hat den Status einer Niederlassung im Vereinigten Königreich. Wir wollen nächsten Sommer einen Roadtrip durch Europa machen, was bedeutet, dass wir mehr als 90 von 180 Tagen in der Schengen-Zone verbringen und von Mai bis September in mindestens 6 verschiedene Schengen-Länder reisen. Der Zweck der Reise wäre in erster Linie der Tourismus, aber wir würden im Rahmen dieser Reise auch ihre Familie in Frankreich besuchen.

Offensichtlich hat sie Freizügigkeit innerhalb der Zone, aber hätte ich als ihr Ehepartner, der die ganze Zeit zusammen reist, auch Freizügigkeit oder würden die 90/180-Regeln für mich gelten? Hat jemand Details zu spezifischen Dokumentationen, die sich mit diesem Szenario befassen?

Ich fand es schwierig, Regierungsbeamte dazu zu bringen, dies anzuerkennen, aber eine einfache Lektüre der Freizügigkeitsrichtlinie und des Schengener Grenzkodex führt zu dem Schluss, dass die 90/180-Regel unter den von Ihnen beschriebenen Umständen nicht auf Sie zutrifft.

Antworten (1)

Sie sind befreit, solange Sie mit Ihrem EU-Ehepartner reisen. Verwaltungsformalitäten können anfallen, wenn Sie sich länger als 3 Monate hintereinander in einem Land aufhalten.

Obwohl das Praktische Handbuch für Grenzschutzbeamte selbst nicht rechtlich bindend ist, repräsentiert es die Position der Europäischen Kommission in Fragen der Auslegung des Schengener Grenzkodex und anderer relevanter Unionsgesetze.

Auf den Seiten 17-18, Abschnitt 2.1.2:

Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von EU-, EWR- und CH-Bürgern sind, haben ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat für die Dauer von bis zu drei Monaten, wenn sie im Besitz eines gültigen Reisepasses sind und mitreisen oder Beitritt zu einem EU-, EWR- oder CH-Bürger, ohne Begrenzung auf 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen.

Zu beachten ist, dass Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von EU-, EWR- und CH-Bürgern sind, berechtigt sind, EU-, EWR- oder CH-Bürger für aufeinanderfolgende Zeiträume von bis zu drei Monaten pro Schengen-Staat ohne Bedingungen oder Formalitäten zu begleiten oder ihnen nachzuziehen ( mit Ausnahme der Visumpflicht für Drittstaatsangehörige aus einem visumpflichtigen Land).

Zusätzlich

Die vorangegangenen Aufenthalte im Raum ohne Binnengrenzkontrollen, die EU-, EWR- oder CH-Bürger begleiten oder nachziehen, sollen bei der Berechnung der Einhaltung der für Kurzreisenden geltenden 90/180-Tage-Regelung nicht berücksichtigt werden nur bleiben.

und für Beispiele gibt es

Ein indischer Staatsangehöriger, der mit einem französischen Staatsangehörigen verheiratet ist, kann seinen französischen Ehegatten für drei Monate nach Deutschland, zwei Monate nach Spanien und drei Monate nach Italien begleiten und sich somit insgesamt acht Monate in dem Raum ohne Binnengrenzkontrollen aufhalten.

Ein japanischer Staatsbürger ist mit einem estnischen Staatsbürger verheiratet und ist noch nie in die EU gekommen. Der japanische Staatsbürger begleitet seinen estnischen Ehepartner für einen Monat nach Italien. Kurz nach diesem Monat verlässt der estnische Ehepartner Italien und kehrt zum Arbeiten nach Japan zurück. Der japanische Staatsbürger kann weitere 90 Tage allein bleiben (es gilt die Grenze von 90 Tagen in jedem 180-Tag).

Aufenthalte über drei Monate oder die Niederlassung in einem EU-/EWR-/CH-Land sind für eine Person, die sich mit ihrem EU-/EWR-/CH-Ehepartner im Rahmen der Freizügigkeit aufhält, selbstverständlich erlaubt, aber das Land kann bestimmte administrative Formalitäten und Bedingungen auferlegen (z für eine Aufenthaltserlaubnis).

Da Frankreich das Herkunftsland Ihres Ehepartners ist, können nationale Vorschriften gelten. Aber in jedem Fall hat Ihre Frau ihr Freizügigkeitsrecht in einem anderen (damaligen) EU-Staat (UK) ausgeübt, also sollte es keine Rolle spielen.