Steuern auf eine geerbte kanadische TFSA zahlen? (Nachfolgehalterfall)

Ich habe diesen interessanten Artikel über Fragen zu TFSA gelesen und die Informationen mit der CRA- Website über Nachfolgehalter verglichen .

Soweit ich verstanden habe, wird der Nachfolger den TFSA erben, wenn der TFSA des ursprünglichen Inhabers verstirbt. Es gibt viele Beispiele, in denen erklärt wird, dass bei einem Überschuss auf die TFSA des verstorbenen Inhabers der Nachfolger Steuern in Höhe von 1 % für den Überschuss (oder die Differenz zum Beitragsraum der TFSA des Nachfolgeinhabers) zahlen muss. Wenn auf der TFSA des Nachfolgeinhabers ungenutzter Beitragsraum vorhanden ist, kann er/sie den Überschuss problemlos unterbringen.

Auf der CRA-Webseite wird erwähnt, dass der Nachfolger zwei unabhängige Konten haben wird (sein/ihr eigenes TFSA und ein geerbtes) und dass er/sie immer noch Beiträge zum TFSA des verstorbenen Inhabers leisten kann, solange sein/ihr eigener Beitragsraum nicht überschritten wird.

Aber dazu habe ich 2 Fragen:

  1. Stellen Sie sich vor, dass beide TFSAs (Verstorbener und Nachfolger) keinen Selbstbehalt haben, aber bei 100% des Beitragsraums liegen. Muss der Nachfolger den vollen Betrag der geerbten TFSA versteuern?
  2. Die TFSA des verstorbenen Inhabers ist offen, dort mehr Geld beizusteuern. Aber die TFSA des verstorbenen Inhabers wird den Beitragsraum im Laufe der Jahre noch erhöhen?

Es wäre sehr dankbar, wenn ein Link angeboten werden könnte.

Vielen Dank im Voraus.

Antworten (1)

Ihre erste Frage : Muss der Nachfolger die geerbte TFSA in voller Höhe versteuern? Nein , es sind keine Steuern zu zahlen, in den meisten TFSA-Situationen sind keine Steuern zu zahlen. Wenn es sich um einen Begünstigten statt um einen Nachfolger handelte, würden nur die erzielten Einnahmen besteuert, aber das ist nicht Ihr Fall.

Ihre zweite Frage : Die TFSA des verstorbenen Inhabers wird den Beitragsraum im Laufe der Jahre noch erhöhen? Nein , der Beitrag gilt nur für die eine lebende Person. Ob er eine oder zwei TFSA hat, ist für die Beitragsgrenze unerheblich.

Nachfolgeinhaber , Beitragsgrenze .