Ich arbeite jetzt in Deutschland mit einem gültigen Arbeitsvertrag. Ich habe vor 3 Wochen die Blue Card beantragt. Es ist noch nicht angekommen. Aber ich habe einen Brief, in dem steht, dass ich eine blaue Karte beantragt habe (und die als gültiges Dokument dient, das mir erlaubt, legal in Deutschland zu bleiben). Ich bin mit einem „deutschen Nationalvisum“ nach Deutschland gekommen, das am 23. April abgelaufen ist. Sie haben mein Visum nicht verlängert, als ich die Blue Card beantragt habe.
Jetzt möchte ich für einen Notfall in mein Land (Indien) zurückkehren. Wenn ich zurückgehe, wie kann ich wieder nach Deutschland einreisen?
Anscheinend haben Sie ein Dokument nach § 81 Abs. 4 AufenthG ( Fortgeltungsfiktion )
Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines bisherigen Aufenthaltstitels die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder einen anderen Aufenthaltstitel, so gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Erlöschens bis zum Zeitpunkt des Ablaufs als fortbestehend Entscheidung der Ausländerbehörde.
Dieses Dokument sollte ein offizielles Formular mit einem Aufkleber darauf sein (der nicht in Ihrem Reisepass angebracht ist). Auf Seite 3 muss das dritte Kästchen mit diesem Text angekreuzt werden:
[Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt:] der Aufenthaltstitel als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG)
So sollte ein solches Dokument aussehen:
Ist dies der Fall, erlischt Ihr Aufenthaltstitel nicht, wenn Sie die Bundesrepublik nur vorübergehend verlassen (geregelt in § 51 AufenthG ), solange das Dokument gemäß der Plakette noch gültig ist.
Dies wird auch ausdrücklich in § 81 Abs. 5 Nr. 3 VwV-AufenthG (der einschlägigen Verwaltungsvorschrift) festgehalten:
Die nach Absatz 4 ausgestellten Fiktionsbescheinigungen berechtigen anders als die nach Absatz 3 ausgestellten Bescheinigungen in Verbindung mit einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zur Einreise in das Bundesgebiet und nach Artikel 21 SDÜ zu Reisen innerhalb des Schengen-Raums. Voraussetzung IST neben der Verwendung des durch die AufenthV vorgeschriebenen amtlichen Vordrucks, dass auf Seite 3 des Trägervordrucks das dritte Ankreuzfeld angekreuzt IST. Ein- und Ausreisekontrollstempel sind im Pass oder Passersatz, nicht aber auf der Fiktionsbescheinigung anzubringen.
(Was nur besagt, dass Sie, solange das oben genannte Kästchen angekreuzt ist und das Dokument noch gültig ist, in den Schengen-Raum einreisen können und Grenzstempel in Ihrem Reisepass angebracht werden sollten.)
Legen Sie zur Einreise in den Schengen-Raum sowohl Ihren Reisepass (der das alte Visum enthält) als auch die gültige Fiktionsbescheinigung an der Grenze vor.
Das Dokument wird auch in der Schengen-Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel erwähnt , sodass auch ein nichtdeutscher Schengen-Grenzbeamter das Dokument kennen und passieren lassen sollte:
Fiktionsbescheinigung
Nur wenn das dritte Kästchen auf Seite 3 angekreuzt ist – bleibt die Aufenthaltserlaubnis gültig. Die Einreise ist nur in Verbindung mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel oder Visum gestattet.
Ist das erste oder zweite Kästchen angekreuzt, berechtigt die Fiktionsbescheinigung nicht zur visumfreien Einreise.
Die Fiktionsbescheinigung könnte theoretisch eine Ausreisebeschränkung enthalten, die deutlich darauf vermerkt wäre, aber ich glaube nicht, dass dies jemals gemacht wird.
Sobald die Entscheidung über Ihre Blaue Karte getroffen ist, wird die Fiktionsbescheinigung automatisch ungültig. Wenn die Entscheidung negativ war, können Sie natürlich nicht erneut teilnehmen.
In jedem Fall sollten Sie vor Ihrer Ausreise mit Ihrer Ausländerbehörde sprechen und sich nicht von zufälligen Fremden im Internet beraten lassen.
DCTLib
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