Ich bin Inhaber eines südafrikanischen Passes. Ich habe als Familienangehöriger eines EU-Bürgers (deutscher Ehepartner) einen dauerhaften Aufenthalt im Vereinigten Königreich erlangt. Allerdings habe ich nach unserer Scheidung eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Zurückbehaltungsrechts erhalten. Auf meiner Aufenthaltskarte steht "Aufenthaltskarte eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers". Auf der Rückseite steht EU-AUFENTHALTSRECHT.
Allerdings wurde mir kürzlich das Einsteigen in einen Flug von London nach Spanien verweigert. Sie sagten, dass ich mit meinem EU-Familienmitglied reisen muss. War das richtig, und wenn nicht, wie überrede ich das Check-in-Personal, mich das nächste Mal fliegen zu lassen?
Ihr beibehaltenes Aufenthaltsrecht erlaubt Ihnen, sich im Vereinigten Königreich aufzuhalten. Es gewährt Ihnen keine Freizügigkeit in der EU. Dieses Recht wird EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen nur gewährt , solange das Familienmitglied mit ihrem EU-Familienmitglied reist oder mit ihm zusammenzieht . Darüber hinaus müssen sie möglicherweise noch ein Visum beantragen (das Visum muss jedoch schnell und kostenlos bearbeitet werden). Hinweis von dieser Seite :
Aufenthaltsgenehmigungen, die von Ländern außerhalb des Schengen-Raums ausgestellt wurden, erlauben es Familienmitgliedern aus Nicht-EU-Ländern nicht, visafrei in ein Land des Schengen-Raums zu reisen
Leider verweigerte Ihnen das Check-in-Personal zu Recht die Beförderung, da Sie kein Schengen-Visum hatten.
Wie MJeffryes in seiner Antwort anmerkte , ist die vorherrschende Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG , dass jemand mit einer „Aufenthaltskarte eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers“ diese Karte nur verwenden darf, um von der visumfreien Einreise nach Art Artikel 5 Absatz 2, wenn sie mit einem EU-Familienangehörigen reisen oder diesem nachziehen. Diese Bedingung ist in der Richtlinie nicht ausdrücklich enthalten und stellt, wie Sie anmerken, ein unangemessenes oder zumindest unüberwindbares Hindernis für das Recht auf Freizügigkeit für Personen mit einem beibehaltenen Aufenthaltsrecht dar.
Die Richtlinie geht jedoch nicht explizit auf die Frage ein, ob eine Person, die ein beibehaltenes Aufenthaltsrecht in einem Land genießt, weiterhin von den anderen Freizügigkeitsbestimmungen profitiert, wie beispielsweise einem Recht auf Einreise in ein anderes Land. Mit anderen Worten, es sieht vor, dass Sie ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich behalten, aber nicht unbedingt, dass Sie ein Recht auf Freizügigkeit in der gesamten EU behalten.
Um die vorherrschende Auslegung der Richtlinie anzufechten, müssen Sie möglicherweise vor Gericht gehen (ich weiß nicht, ob die Angelegenheit bereits von einem Gericht entschieden wurde ) . Sie verlinken auch auf die Seite, die die vorherrschende Interpretation widerspiegelt :
Ihr Ehepartner, Ihre (Enkel-)Kinder oder Ihre (Groß-)Eltern außerhalb der EU benötigen kein Visum für das Land, in das sie reisen, wenn:
- Sie besitzen eine EU-Aufenthaltskarte für Familienangehörige, die von einem beliebigen EU-Land (mit Ausnahme des Landes, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen) gemäß den EU-Vorschriften ausgestellt wurde, und sie reisen mit Ihnen zusammen oder reisen zu Ihnen in ein anderes EU-Land. Aus der Aufenthaltskarte sollte eindeutig hervorgehen, dass der Inhaber ein Familienangehöriger eines EU-Bürgers ist.
(Betonung hinzugefügt)
Benutzer40521
Ceejay
Ceejay
Martin Bonner unterstützt Monika