Ist es erlaubt, ein nicht-muslimisches Dienstmädchen einzustellen?

Können Muslime ein Dienstmädchen für Aufgaben wie das Fegen von Räumen, das Spülen von Utensilien, das Kochen von Speisen, das Servieren von Speisen usw. einstellen? Wir haben ein christliches Dienstmädchen, das außer dem Kochen alle Besorgungen im Haushalt erledigt. Können wir sie bitten, auch Essen für uns zu kochen?

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Antworten (2)

Soweit ich weiß, gibt es im Koran keine Erwähnung darüber, keine Geschäfte mit Nicht-Muslimen zu machen, sie nicht einzustellen oder für sie zu arbeiten. Also nehme ich es als erlaubt, solange das Geschäft/die Arbeit nicht von Natur aus haram ist.

Wenn es verboten wäre, mit Nicht-Muslimen Geschäfte zu machen, einzustellen oder für sie zu arbeiten, würde es meiner Meinung nach im Koran erwähnt werden. Meiner Meinung nach sollte es ermutigt werden, Geschäfte zu machen, für Nicht-Muslime einzustellen oder zu arbeiten, da dies eine der Möglichkeiten für Muslime ist, Nicht-Muslimen den Islam zu zeigen/zu erklären.

In Bezug auf das Essen von Speisen, die ein Nicht-Muslim gekocht/zubereitet hat, sagt der Koranvers 5:5 , soweit ich verstehe, Folgendes:

1) alle guten/sauberen Speisen sind erlaubt, - außer den Dingen, die in Vers 5:3 erwähnt werden, und solange die Speisen auf Halal-Weise bezogen und zubereitet werden -.

2) Das Essen der Leute der Schrift (Ahl al-Kitab) ist den Muslimen erlaubt, und das Essen der Muslime ist ihnen erlaubt.

Soweit ich weiß, gibt es im Koran keine Erwähnung darüber, das Essen (solange es Halal-Essen ist) von anderen Menschen als den Menschen der Schrift nicht zu essen. Mein Verständnis ist, dass der Koran es erwähnt hätte, wenn das Essen von anderen Menschen als den Menschen der Heiligen Schrift verboten wäre.

Ich denke, ein Hauptproblem dabei ist: Eine Magd ist keine Sklavin, und daher gelten einige Mahram-Regeln. Andererseits sollte es erlaubt sein, sie zu bitten, etwas zu tun, aber es liegt an ihr, zu entscheiden, ob sie dies tun und dafür extra bezahlen möchte oder nicht. Denn das sollte in einem Arbeitsvertrag geregelt werden. Und uns wird gesagt:

O ihr, die ihr geglaubt habt, erfüllt [alle] Verträge. Erlaubt für dich sind die Tiere des Weideviehs, mit Ausnahme dessen, was dir [in diesem Koran] rezitiert wird – die Jagd ist nicht erlaubt, während du im Zustand des Ihram bist. Wahrlich, Allah bestimmt, was Er beabsichtigt. ( 5:1 )