Ich komme aus Brasilien und bin derzeit an einer deutschen Universität immatrikuliert und besitze eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums, die bis 2023 gültig ist
. Mir wurde kürzlich eine Vollzeitstelle in der IT-Branche angeboten, aber mein Studentenvisum erlaubt mir nur Teil- Arbeitszeit.
Um das Angebot anzunehmen, müsste ich meine Studienerlaubnis vor Abschluss meines Studiums in eine Arbeitserlaubnis umwandeln.
Darf man nach deutschem Recht von einer Studienerlaubnis in eine Arbeitserlaubnis wechseln? Welche Unterlagen wären notwendig?
Ja, als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium ( § 16 Abs. 1 AufenthG )
Dies ist ähnlich wie ein Visum für Arbeitssuchende , mit der Ausnahme, dass Sie während der Suche arbeiten dürfen.
Ist er gefunden, kann ein entsprechender Aufenthaltstitel beantragt werden
So können Sie sich direkt auf ein Stellenangebot, beginnend nach Ihrem Studium , bewerben.
Der Antrag muss bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden
Dies gilt voraussichtlich nicht , wenn Sie beabsichtigen, Ihr Studium vorher abzubrechen
Dieses Szenario wäre außerhalb des § 16 und dem Urteil der Ausländerbehörde überlassen.
Holen Sie sich ein Vertragsangebot ein und sprechen Sie mit der Ausländerbehörde.
Aber unterschreiben Sie nichts, bevor sie Ihnen ein OK geben.
Sie können eine vollständige Aufenthaltserlaubnis anbieten, die die bisherige Studienerlaubnis mit ihren Einschränkungen ersetzen würde.
Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Abschluss des Studiums
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für maximal 18 Monate nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zum Zweck der Arbeitsplatzsuche bzw. UnternehmensgründungVoraussetzungen
- Studienabschluss
Sie müssen in Deutschland einen Studienabschluss (Bachelor, Master, Diplom, Magister, etc.) erworben haben.- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium
Diese Aufenthaltserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn sie an eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium (nach § 16 Abs. 1 AufenthG) anschließt.
...Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Abschluss des Studiums
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für maximal 18 Monate nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche oder ExistenzgründungAnforderungen
- Studienabschluss
Sie müssen in Deutschland einen Studienabschluss (Bachelor, Master, Diplom, Magister etc.) erworben haben und- eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium besitzen
Diese Aufenthaltserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn ihr eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium (nach § 16 Abs. 1 AufenthG) folgt.
(5) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zur Suche einer diesem Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit verlängert , sofern diese Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a , 20 und 21 von Ausländern aufgenommen werden darf. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit . § 9 findet keine Anwendung.
5) Nach erfolgreichem Studienabschluss verlängert sich die Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers um bis zu 18 Monate zur Suche einer dieser Qualifikation entsprechenden Beschäftigung , sofern Ausländern die Ausübung dieser Erwerbstätigkeit nach den darin enthaltenen Bestimmungen gestattet ist §§ 18, 19, 19a , 20 und 21. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt in diesem Zeitraum zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit . § 9 findet keine Anwendung.
Quellen :
Wenn Sie nicht vorhaben, Ihr Studium zu beenden, ohne Deutschland zu verlassen, ist die Beantragung einer Blue Card nur möglich (natürlich nur, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, dh Hochschulabschluss und ein Angebot mit hohem Gehalt). Siehe https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/EMN/Studien/wp67-emn-wechsel-aufenthaltstiteln-aufenthaltszwecken.pdf?__blob=publicationFile&v=19 für weitere Details.
Update: Es scheint, dass kürzlich (vom 01.08.2017) Änderungen an §16 Abs. 4 kann die Änderung der Aufenthaltserlaubnis auch bei Abbruch des Studiums ohne Abschluss zulassen, wenn man in einem Bereich arbeiten möchte, in dem es an Arbeitskräften mangelt (zB IT) und die Qualifikation hoch genug ist.
Allerdings bin ich kein Anwalt und man muss in allen Fällen die Ausländerbehörde fragen, außer der Wechsel zur Blauen Karte (was ohnehin möglich sein sollte, wenn man die Blaue-Karte-Kriterien erfüllt).
Markus Johnson
ouflak
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