Definieren Sie ein „gemeinsames“ Kongressbezirkssystem als eines, bei dem in jedem Bezirk die beiden Spitzenkandidaten gewählt werden und jeder eine Teilstimme im Kongress entsprechend seinem Stimmenanteil erhält. Beispielsweise erhalten drei Kandidaten A, B und C jeweils 42 %, 38 % und 20 %. Dann erhält A 0,525 und B 0,475 Stimmen im Kongress, während C nicht gewählt wird.
Um dies auf das gesamte Land auszudehnen, werden die derzeitigen Bezirke doppelt so groß gemacht, sodass sich die Gesamtzahl der Abgeordneten nicht ändert. Und die Stimmenzählung im Kongress würde das Zählen von Bruchteilen der Stimmen erfordern.
Einige mögliche Vorteile sind:
Braucht es dafür eine Verfassungsänderung?
Könnte es durch einen Akt des Kongresses geschehen?
Was Sie denken, ist effektiv ein Verhältniswahlsystem, mit Ausnahme der Wendung, dass verschiedene Abgeordnete Teilstimmen erhalten.
Ich weiß nichts über Ihren Hintergrund, und ich tue Ihnen vielleicht Unrecht, aber Ihre Idee klingt wie ein sehr häufiger Fehler von Amerikanern, die über ihr System im Internet nachdenken – sie sehen die Fehler, aber sie erkennen sie nicht dass sie zu den Grundprinzipien zurückkehren müssen, um sie zu lösen (und dafür neue, andere Fehler bekommen). Stattdessen fügen sie Patches hinzu, die die relative Einfachheit des ursprünglichen Systems verkomplizieren.
Zu den Grundprinzipien zu gehen könnte sein, das Land in einen Kongressbezirk zu „teilen“. In diesem Bezirk kandidieren Gruppen von Kandidaten für ein Amt. Als Grenzfall kann eine solche Gruppe nur ein Mitglied haben. (Sollen wir sie Parteilisten nennen?) Die Stimmen werden ausgezählt und die Sitze nach irgendeinem Schema zwischen den Fraktionen aufgeteilt. (Es gibt mehrere, die funktionieren.) Bis auf einige Rundungsfehler repräsentiert die Stärke der Fraktionen in der Legislative ihren Anteil an der Volksabstimmung.
Damit gibt es natürlich noch Probleme. Die Wähler mögen vielleicht einige der Kandidaten in einer Gruppe, aber nicht alle. Die Spaltung zwischen den Parteien könnte sich verschärfen, da die Kandidaten darauf angewiesen sind, dass ihre Gruppe auf die Gruppenliste aufgenommen wird – es sei denn, es gibt noch Vorwahlen, die dies handhaben könnten, was ziemlich kompliziert werden würde. So etwas wie einen "lokalen" Vertreter gibt es vielleicht nicht mehr.
In Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit Ihres Vorschlags würde es nur erfordern, dass der Kongress das Gesetz ändert, um ihn zu ermöglichen.
Der Abschnitt der Verfassung, der das Haus abdeckt (Artikel I, Abschnitt 2), besagt:
Repräsentanten und direkte Steuern werden auf die verschiedenen Staaten aufgeteilt, die in diese Union aufgenommen werden können, entsprechend ihrer jeweiligen Anzahl, ... Die Anzahl der Repräsentanten darf einen pro Dreißigtausend nicht überschreiten, aber jeder Staat muss mindestens einen Repräsentanten haben ; ...
Es gibt keine Mindestanzahl von Vertretern, sondern nur ein Maximum. Das Aufteilungsgesetz von 1911 legte die Zahl auf 435 fest, und das Aufteilungsgesetz von 1929 definierte die Methode zur Zuweisung dieser Zahl über alle Bundesstaaten hinweg, überließ die innerstaatliche Zuweisung jedoch jedem Bundesstaat (weshalb jeder Bundesstaat seine eigene ziehen kann). Bezirke).
Da der Kongress die Gesetze verabschiedet hat, die die Größe des Repräsentantenhauses und die Methode der Aufteilung festlegten, kann er neue Gesetze verabschieden, um sie zu ändern.
Ein Statut könnte Multi-Member-Distrikte und proportionale Vertretung legalisieren.
Aber ich denke, es wäre fair zu sagen, dass die Sitzteilung verfassungsrechtlich fragwürdig und wahrscheinlich verfassungswidrig wäre. Obwohl es nicht in so vielen Worten verboten ist, sieht die US-Verfassung eindeutig vor, dass jeder Sitz im Repräsentantenhaus und im Senat jeweils von einer Person besetzt wird, bis es eine Vakanz gibt, an der die Vakanz von einer einzigen Person besetzt werden kann Person.
Andererseits wird argumentiert, dass die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit dem Repräsentantenhaus bzw. dem Senat obliegt und nicht den Gerichten, da diese allein über die Eignung und ordnungsgemäße Wahl ihrer Mitglieder entscheiden.
Bobson legte klar dar, was die verfassungsrechtlichen Anforderungen auf der Seite der allgemeinen Wahlen sind: nämlich, dass es im Wesentlichen in den Händen des Kongresses liegt, vorausgesetzt, dass die Abgeordneten nach wie vor von den Bundesstaaten so aufgeteilt werden, wie es die Verfassung erlaubt.
Die andere Frage ist die Verfassungsmäßigkeit von Abgeordneten mit Teilstimmen. Während es in Artikel 1, Abschnitt 3, Satz 1 der Verfassung klar heißt, dass
[...] jeder Senator hat eine Stimme.
Ich konnte keine entsprechende Klausel oder Implikation finden, die für Vertreter gilt. Es gibt allenfalls die Bestimmungen des Artikels 1, Abschnitt 5, die darauf hinweisen:
Jedes Haus soll der Richter der Wahlen, Wahlen und Qualifikationen seiner eigenen Mitglieder sein, und eine Mehrheit von jedem bildet ein Quorum, um Geschäfte zu machen; aber eine kleinere Anzahl kann sich von Tag zu Tag vertagen und kann ermächtigt werden, die Anwesenheit abwesender Mitglieder auf eine Weise und unter solchen Strafen zu erzwingen, die jedes Haus vorsehen kann.
Jedes Haus kann seine Geschäftsordnung festlegen, seine Mitglieder für ungebührliches Verhalten bestrafen und mit Zustimmung von zwei Dritteln ein Mitglied ausschließen.
Jedes Haus führt ein Journal seiner Verfahren und veröffentlicht es von Zeit zu Zeit, mit Ausnahme der Teile, die nach ihrem Urteil Geheimhaltung erfordern; und die Ja und Nein der Mitglieder beider Häuser zu jeder Frage werden auf Wunsch von einem Fünftel der Anwesenden in das Journal eingetragen.
Kein Haus darf sich während der Kongresssitzung ohne Zustimmung des anderen für mehr als drei Tage oder an einen anderen Ort als den Sitzungsort der beiden Häuser vertagen.
Klausel 1 besagt, dass „eine Mehrheit [...] ein Quorum zur Geschäftsabwicklung bilden soll“ und dass „eine kleinere Zahl“ zusätzliche Befugnisse hat. Satz 2 spricht von der „Zustimmung von zwei Dritteln“. Klausel 3 schlägt vor, dass „Ja und Nein der Mitglieder beider Häuser zu jeder Frage auf Wunsch von einem Fünftel der Anwesenden in das Journal eingetragen werden sollen“ – die zweite Hälfte scheint bei der Zählung der Anzahl der Abgeordneten ziemlich klar zu sein, aber die Erstere verlangt nicht unbedingt, dass ihre Stimmen gleich gezählt werden.
Da ich kein Jurist bin – noch weniger ein Verfassungsrechtler – kann ich keine Diskussion in ausreichender Tiefe liefern, um zu dem Schluss zu kommen, ob diese Bestimmungen es Abgeordneten erlauben oder verbieten, Teilstimmen im Haus zu haben. Ich sehe überzeugende rechtliche Argumente auf beiden Seiten des Problems.
Der Kongress (dh meistens das Repräsentantenhaus) hätte offensichtlich die Befugnis, entsprechende Gesetze oder Geschäftsordnungen zu verabschieden. Ich glaube jedoch, dass ihre Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt würde und es wahrscheinlich Sache des Obersten Gerichtshofs wäre, zu entscheiden, ob sie letztendlich verfassungsmäßig wäre.
Steve Melnikoff