Gibt es anerkannte halachische Autoritäten, die sagen, dass das Auftragen von Sonnencreme (eine Creme, NICHT Lotion) am Schabbat muttar (erlaubt) ist, da es aufgetragen wird, um medizinischen Problemen vorzubeugen?
Es gibt zwei Punkte, die angegangen werden müssen:
1) Darf aus medizinischen Gründen am Schabbat eingecremt werden? Siehe hier :
Die Gemara (Schabbat 146) schreibt, dass es Miderabanan verboten ist, Öl zu verteilen, da dies der Tat von Memarayach ähnelt, die Mideoraisa verboten ist (siehe Rambam, Schabbat 23:11). R' Ribiat (The 39 Melochos p919) schreibt, dass dies für Handcremes wie Nivea und Vaseline usw. gilt. Man kann jedoch eine flüssige Handlotion (die gegossen werden kann) verwenden. R' Dr. Avraham Avraham schreibt (Nishmat Avraham 1 OC 328:22b), dass sowohl R' Shlomo Zalman Auerbach (zitiert in Shemiras Shabbos Kehilchasa 33:n58) als auch R' Eliezer Waldenberg (Tzitz Eliezer 7:30:2) diese Zeit hielten Das gleichmäßige Auftragen einer Salbe auf der Haut ist mideoraisa verboten, dies gilt nur, wenn sie auf der Oberfläche verbleibt. Man kann jedoch Creme in die Haut einreiben, wenn sie richtig eingezogen ist (siehe Daas Tora 328:26; Minchas Yitzchak 7:20). Da man am Schabbat keine Medizin einnehmen sollte, Dies gilt nicht für medizinische Cremes, obwohl ein bettlägeriger Patient (choleh shein bo sakanah) solche Cremes einreiben kann. Dasselbe gilt für kleine Kinder. Bei Cremes, die nicht einziehen, kann man Creme (von der Rückseite eines Löffels usw.) auspressen, sofern man die Creme nicht einreibt. Überschüssige Salben dürfen abgerieben werden.
2) Gilt Sonnencreme als medizinischer Grund? Siehe hier :
Eine akute medizinische Notwendigkeit kann die Verwendung von Sonnenschutzmitteln nicht rechtfertigen, wenn die Notwendigkeit aus dem Wunsch nach einem Sonnenbad hervorgeht. Es ist erlaubt, flüssige Sonnencreme zu sprühen (Orchot Shabbat 17:20.). Dies wird nicht als Medizin angesehen, da es nicht dazu dient, den Körper zu stärken, sondern einen vor äußeren Verletzungen zu schützen (siehe Shulchan Aruch, OC 328:27, der erlaubt, eine heilende Wunde mit einem Verband zu bedecken).
Benutzer3342
Sam
DanF
JJ
Isaak Mose