Wie viel Reservetreibstoff müssen Privat- und Verkehrsflugzeuge gemäß den ICAO-Regeln mitführen?
Ich habe gehört, dass es sich kürzlich (vor etwa einem Jahr) geändert hat und etwas kompliziert ist. Wie wird es für einen bestimmten Flug berechnet?
Das Folgende enthält die Änderungen, auf die Sie anspielen (die im ICAO State Letter SP 59/4.1-11/8 vom 30. Juni 2011 vorgeschlagen wurden).
Gemäß ICAO-Anhang 6, Teil I, Abschnitt 4.3.6 „Treibstoffbedarf“ sollten Flugzeuge ihre erforderliche Treibstoffmenge wie folgt berechnen (Zusammenfassung; siehe unten für den tatsächlichen ICAO-Text):
Für die allgemeine Luftfahrt fordert ICAO Anhang 6 Teil II Abschnitt 2.2.3.6 „Treibstoff- und Ölversorgung“:
Aus der neunten Auflage :
4.3.6.3 Die Vorflugberechnung des benötigten nutzbaren Treibstoffs muss Folgendes umfassen:
a) Rolltreibstoff , das ist die voraussichtlich vor dem Start verbrauchte Treibstoffmenge;
b) Reisetreibstoff, das ist die Treibstoffmenge , die erforderlich ist, damit das Flugzeug unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen von 4.3. 6.2 b);
c) Notfallkraftstoff , das ist die Kraftstoffmenge, die erforderlich ist, um unvorhergesehene Faktoren auszugleichen. Sie beträgt fünf Prozent des geplanten Reisekraftstoffs oder des Kraftstoffs, der ab dem Zeitpunkt der Neuplanung während des Flugs benötigt wird, basierend auf der Verbrauchsrate, die zur Planung des Reisekraftstoffs verwendet wurde, darf jedoch in keinem Fall niedriger sein als der Betrag muss fünf Minuten lang mit Wartegeschwindigkeit in 450 m (1 500 ft) Höhe über dem Zielflugplatz unter Standardbedingungen fliegen;
Hinweis: Unvorhergesehene Faktoren sind solche, die den Treibstoffverbrauch zum Zielflugplatz beeinflussen könnten, wie z Abweichungen von geplanten Routen und/oder Reisegeschwindigkeiten.
d) alternativer Bestimmungsbrennstoff , der sein muss:
wenn ein Zielausweichflugplatz erforderlich ist, die Kraftstoffmenge, die erforderlich ist, damit das Flugzeug:
i) einen Fehlanflug am Zielflugplatz durchführen kann;
ii) auf die erwartete Reiseflughöhe steigen; iii) die erwartete Route fliegen;
iv) bis zu dem Punkt absinken, an dem der erwartete Anflug eingeleitet wird; und
v) den Anflug und die Landung auf dem Zielausweichflugplatz durchführen; oderwenn zwei Bestimmungsausweichflugplätze erforderlich sind, die Kraftstoffmenge, wie in 4.3.6.3 d) 1) berechnet, die erforderlich ist, damit das Flugzeug zu dem Bestimmungsausweichflugplatz fliegen kann, der die größere Menge an Ausweichkraftstoff benötigt; oder
wird ein Flug ohne Zielausweichflugplatz durchgeführt, die Treibstoffmenge, die erforderlich ist, damit das Flugzeug 15 Minuten lang mit Wartegeschwindigkeit in einer Höhe von 450 m (1 500 ft) über der Höhe des Zielflugplatzes unter Standardbedingungen fliegen kann; oder
wenn der Flugplatz der beabsichtigten Landung ein abgelegener Flugplatz ist:
i) bei einem Flugzeug mit Hubkolbenmotor die für einen 45-minütigen Flug erforderliche Treibstoffmenge plus 15 % der geplanten Flugzeit auf Reiseflughöhe, einschließlich letztem Reservetreibstoff, oder zwei Stunden, je nachdem, welcher Wert kürzer ist; oder
ii) bei einem Flugzeug mit Turbinentriebwerk die Kraftstoffmenge, die erforderlich ist, um zwei Stunden lang bei normalem Reiseflugverbrauch über dem Zielflugplatz zu fliegen, einschließlich letzter Reservekraftstoff;e) endgültige Reservekraftstoffmenge , bei der es sich um die Kraftstoffmenge handelt, die anhand der geschätzten Masse bei der Ankunft auf dem Bestimmungsausweichflugplatz oder dem Bestimmungsflugplatz berechnet wird, wenn kein Bestimmungsausweichflugplatz erforderlich ist:
für ein Flugzeug mit Hubkolbenmotor die Kraftstoffmenge, die für einen 45-minütigen Flug unter den vom Staat des Betreibers festgelegten Geschwindigkeits- und Höhenbedingungen erforderlich ist; oder
bei einem Flugzeug mit Turbinentriebwerk die Kraftstoffmenge, die für einen 30-minütigen Flug mit Haltegeschwindigkeit in 450 m (1 500 ft) über Flugplatzhöhe unter Standardbedingungen erforderlich ist;
f) zusätzlicher Kraftstoff , der die erforderliche zusätzliche Kraftstoffmenge sein muss, wenn der gemäß 4.3.6.3 b), c), d) und e) berechnete Mindestkraftstoff nicht ausreicht, um:
dem Flugzeug bei Bedarf den Sinkflug und den Weiterflug zu einem anderen Flugplatz im Falle eines Triebwerksausfalls oder eines Druckverlusts ermöglichen, je nachdem, was die größere Kraftstoffmenge erfordert, basierend auf der Annahme, dass ein solcher Ausfall am kritischsten Punkt der Strecke auftritt;
i) 15 Minuten lang mit Wartegeschwindigkeit in 450 m (1 500 ft) Höhe über dem Flugplatz unter Standardbedingungen fliegen; und
ii) einen Anflug und eine Landung durchführen;einem Flugzeug, das in EDTO eingesetzt wird, erlauben, das vom Staat des Betreibers festgelegte EDTO-Kritische-Kraftstoff-Szenario einzuhalten;
zusätzliche Anforderungen erfüllen, die oben nicht abgedeckt sind;
Anmerkung 1.— Treibstoffplanung für einen Ausfall, der am kritischsten Punkt entlang einer Strecke auftritt (4.3.6.3 f) 1)) kann das Flugzeug in eine Treibstoff-Notsituation gemäß 4.3.7.2 bringen.
Anmerkung 2.— Anleitung zu kritischen EDTO-Kraftstoffszenarien ist in Anhang D enthalten;
g) frei wählbarer Kraftstoff , der die zusätzliche Kraftstoffmenge sein muss, die nach Ermessen des verantwortlichen Piloten mitgeführt werden muss.
2.2.3.6 Kraftstoff- und Ölversorgung
Ein Flug darf nur angetreten werden, wenn das Flugzeug unter Berücksichtigung sowohl der meteorologischen Bedingungen als auch aller zu erwartenden Flugverzögerungen ausreichend Treibstoff und Öl mitführt, um sicherzustellen, dass es den Flug sicher beenden kann. Die mitzuführende Kraftstoffmenge muss Folgendes zulassen:
a) wenn der Flug in Übereinstimmung mit den Instrumentenflugregeln durchgeführt wird und ein Zielausweichflugplatz gemäß 2.2.3.5 nicht erforderlich ist, Flug zum Flugplatz der beabsichtigten Landung und danach für mindestens 45 Minuten in normaler Reiseflughöhe ; oder
b) wenn der Flug in Übereinstimmung mit den Instrumentenflugregeln durchgeführt wird und ein Zielausweichflugplatz erforderlich ist, Flug vom Flugplatz der beabsichtigten Landung zu einem Ausweichflugplatz und danach für mindestens 45 Minuten in normaler Reiseflughöhe; oder
c) bei Durchführung des Fluges nach Sichtflugregeln bei Tag Flug zum Flugplatz der beabsichtigten Landung und danach für mindestens 30 Minuten in normaler Reiseflughöhe; oder
d) bei Durchführung des Fluges nach Sichtflugregeln bei Nacht Flug zum Flugplatz der beabsichtigten Landung und danach für mindestens 45 Minuten in normaler Reiseflughöhe.
Kraftstoff & Öl (propellerbetriebene Klimaanlage)
A) Wenn ein alternatives Ziel erforderlich ist
B) Wenn der Zielflugplatz VMC ist / kein Ausweichflugplatz erforderlich ist
C) Wenn ein Ziel isoliert ist und keine geeignete Zielalternative verfügbar ist
ich. Kraftstoff zum Bestimmungsort ………. A (beinhaltet einen Anflug und einen Fehlanflug)
ii. + Kraftstoff ist angegeben Umleitung ……….B
iii. + 45 m, dh A+B+45 m
ich. Kraftstoff zum Ziel …. EIN
ii. +45 mts dh A+45 mts
ich. Kraftstoff zum Ziel …. EIN
ii. + 45 mts+15 5 Fahrtzeit oder 2 Std. ….B
was weniger ist
also A+B
Kraftstoff & Öl (Turbojets)
A. Wenn ein alternatives Ziel erforderlich ist
Treibstoffziel einschließlich Anflug und Fehlanflug ...A
Kraftstoff zum Ausweichflugplatz gemäß Flugplan …B
30 m Halten bei 1500 Fuß bei Wartegeschwindigkeit über einem Ausweichflugplatz in ISA
Ansatz
Land
Zusätzlicher Notfallkraftstoff gemäß den Angaben des Betreibers …C
dh A+B + 30 m Haltezeit bei 1500' + Approach + Landetreibstoff +C
B. Wenn ein alternatives Ziel nicht erforderlich ist, weil das Ziel VMC ist
Kraftstoff zum Bestimmungsort + 30 m Kraftstoffvorrat bei 1500 Fuß über dem Flugplatzbestimmungsort bei Wartegeschwindigkeit in ISA …. B
Zusätzlicher Notfallkraftstoff gemäß den Angaben des Betreibers …C
also A+B+C
C. Wenn der Bestimmungsort isoliert ist und kein geeigneter alternativer Bestimmungsflugplatz verfügbar ist
Kraftstoff zum Zielort + 2 Stunden Kraftstoff bei normalem Kraftstoffverbrauch für Kreuzfahrten …. B
also A+B
fliegender Fisch
Ratschenfreak
fliegender Fisch
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