„Wer [haad] begangen hat, der soll sich mit der Hülle Gottes bedecken und zu Gott bereuen. Denn dem, der uns seine Tat offen offenbart, werden wir das Buch Gottes aufzwingen.“ (Al-Hakim, Mustadrak, 4:244, 383, Quelle auf Arabisch hier )
Überliefert 'Aishah: dass der Gesandte Allahs (ﷺ): "Wende die gesetzlichen Strafen von den Muslimen so weit wie möglich ab, wenn er einen Ausweg hat, dann überlasse ihn seinem Weg, denn wenn der Imam einen Fehler beim Verzeihen machen würde besser sein, als Fehler bei der Bestrafung zu machen." ( Jami' At-Tirmidhi Nr. 1424 )
Beide Ahadith enthalten tatsächlich zuverlässige und nützliche Informationen.
Was die erste betrifft, gibt es eine Richtlinie für eine Person, die eine Sünde begangen hat, die Gegenstand von Hadd ist: Es besagt, dass wir nicht offenbaren sollten, dass wir eine Sünde begangen haben, die Gegenstand von Had (Bestrafung) ist, da dies eine Art Veröffentlichung ist und uns wird beigebracht:
Alle Leute meiner Ummah würden Vergebung für ihre Sünden erhalten, außer denen, die sie bekannt machen. Und (es bedeutet), dass ein Diener während der Nacht eine Tat tun und den Leuten am Morgen sagen sollte, dass er dies und das getan hat, während Allah es verborgen hat. Und er tut eine Tat während des Tages und wenn es Nacht ist, sagt er es den Leuten, während Allah es verborgen hat. Zuhair hat das Wort Hijar für die Veröffentlichung verwendet. (Siehe zum Beispiel in Sahih Muslim )
Das bedeutet nicht, dass wir lügen sollten, wenn wir von einem Richter gefragt werden! Beachten Sie, dass aufrichtige Reue dazu führen kann, dass Sie einen Hadd heben!
Während der zweite Hadith eine wichtige Regel für die Leute (Richter) zeigt, die möglicherweise ein Hadd-Urteil fällen müssen: Sie sollten Hadd nicht anwenden, wenn es irgendwelche Zweifel gibt.
Beide Ahadith haben – unabhängig von ihrer eigenen Authentizität – viele Sicherungen im Koran und in der Sunnah. Aber da Sie eine Aussage über die Authentizität dieser spezifischen Überlieferungen benötigten, finden Sie sie möglicherweise im Folgenden:
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