Ich habe beschlossen, in letzter Minute an eine Wohltätigkeitsorganisation zu spenden, die mir am Herzen liegt. Zum Zeitpunkt der Transaktion war es der 31. Dezember 2016 in meiner Zeitzone. Aber die Wohltätigkeitsorganisation, für die ich gespendet habe, hat ihren Hauptsitz (und führt alle ihre Aktivitäten) in einer Zeitzone aus, in der es der 1. Januar 2017 war. In welchem Jahr buche ich diesen wohltätigen Beitrag auf meinen Steuern, wenn ich einen Steuerabzug beantragen möchte?
In meiner speziellen Situation habe ich über PayPal bezahlt und habe Quittungen mit beiden Daten: Auf der PayPal-Quittung steht 2016 und auf der Quittung der Wohltätigkeitsorganisation 2017.
Umgekehrt, wenn ich in einer Zeitzone lebe, in der der 1. Januar 2017 ist, aber an eine Wohltätigkeitsorganisation spende, die ihren Hauptsitz und/oder Betrieb in einer Zeitzone hat, in der immer noch der 31. Dezember 2016 ist, auf welches Steuerjahr trage ich dies ein?
Die IRS-Regeln für den Abzug von Spenden für wohltätige Zwecke sind in der IRS-Veröffentlichung 526 enthalten .
Pub 526 hat einen Abschnitt mit dem Titel „ When To Deduct “, in dem die Details zum Platzieren Ihrer Spende in einem bestimmten Steuerjahr erläutert werden. Zunächst die allgemeine Richtlinie:
Zeitpunkt der Beitragsleistung. Normalerweise leisten Sie einen Beitrag zum Zeitpunkt seiner bedingungslosen Lieferung.
Nach dieser Erklärung werden einige Details für bestimmte Arten von Zahlungen angegeben. Einige davon, die für Ihre Last-Minute-Spende gelten könnten, sind:
Schecks. Ein Scheck, den Sie an eine Wohltätigkeitsorganisation senden, gilt an dem Tag als zugestellt, an dem Sie ihn versenden.
Textnachricht. Beiträge per SMS sind im Jahr des Versands der SMS abzugsfähig, wenn der Beitrag Ihrem Telefon- oder Mobilfunkkonto belastet wird.
Kreditkarte. Beiträge, die Ihrer Bankkreditkarte belastet werden, sind in dem Jahr abzugsfähig, in dem Sie die Belastung vornehmen.
Pay-by-Phone-Konto. Beiträge, die über ein Pay-by-Phone-Konto geleistet werden, gelten an dem Tag als zugestellt, an dem das Finanzinstitut den Betrag bezahlt. Dieses Datum sollte auf dem Auszug stehen, den Ihnen das Finanzinstitut zusendet.
Für Schecks und Textnachrichten scheint mir die Zeit, die Sie verwenden würden, die Ortszeit zu sein, zu der/wo Sie sie senden.
Für eine Spende per Kreditkarte würde wahrscheinlich auch die Ortszeit gelten, außer dass Ihre Kreditkarten-Spendenquittung Ihr Beweis dafür ist, dass Sie gespendet haben, und Sie sollten wahrscheinlich die Uhrzeit/das Datum auf der Quittung verwenden.
Für Pay-by-Phone-Konten schreiben die Richtlinien ausdrücklich vor, dass Sie das Datum auf Ihrem Kontoauszug verwenden müssen.
Denken Sie daran, dass Ihre Barspende einen Beleg haben muss, um sie zu begründen, damit sie abzugsfähig ist: entweder ein Bankauszug, eine Quittung der Organisation oder eine Gehaltsabrechnung (falls durch Lohnabzug gespendet). Sie sind am sichersten, wenn das von Ihnen gewählte Steuerjahr mit Ihren Aufzeichnungen übereinstimmt.
Ich habe letztes Jahr eine verwandte Frage gestellt, in welchem Steuerjahr das Einkommen gemeldet werden soll . Die Antwort auf diese Frage hängt vom Konzept des "konstruktiven Belegs" ab, was bedeutet, dass Sie nicht "wählen" können, welches Jahr Sie bevorzugen. Sie müssen Einkommen in dem Jahr einbeziehen, in dem Sie es vernünftigerweise hätten erhalten können. In ähnlicher Weise sollten Sie nicht "wählen" können, in welchem Jahr Sie einen Abzug vornehmen, und daher wäre die offizielle Antwort meiner Meinung nach, dass er in dem Jahr abgezogen werden sollte, in dem er aus Ihrer Sicht erfolgt ist , nicht in dem der Wohltätigkeitsorganisation.
Davon abgesehen ist dies definitiv ein Grenzfall, denn wenn Sie 2016 „wählen“, können Sie eine PayPal-Quittung vorlegen, und wenn Sie 2017 „wählen“, können Sie die Quittung der Wohltätigkeitsorganisation vorlegen. Auch wenn Sie nicht in der Lage sein sollten, "zu wählen", glaube ich, dass Sie es in diesem Fall wahrscheinlich können, und beide Optionen würden aus Sicht eines Wirtschaftsprüfers als angemessen angesehen, da Sie über ausreichende Unterlagen für beide Jahre verfügen. Nur nicht beide Jahre abziehen!
Dilip Sarwate
Donnerschmiede