Ist ein Langzeitvisum für Ungarn in ganz Schengen gültig? [Duplikat]

Ich werde ab Januar in Ungarn arbeiten. Das Verfahren für die Beantragung einer Arbeits-/Aufenthaltserlaubnis und eines Visums läuft und die Unterlagen werden von dem Unternehmen, mit dem ich zusammenarbeiten werde, vorbereitet.

Ist das Visum das gleiche wie das Schengen-Kurzzeitvisum? Kann ich andere Schengen-Länder besuchen?

Ist Ihr Visum ein Visum vom Typ „D“?
Obwohl das OP in seiner Frage die Art des Visums angeben sollte, wird im Titel erwähnt, dass es sich um ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt handelt, daher muss es sich um ein Visum des Typs „D“ handeln.

Antworten (1)

Ja, mit Ihrem nationalen Visum vom Typ „D“ können Sie im Schengen-Raum frei reisen.

Rechtliche Grundlage:

Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Freizügigkeit von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt

Die Verordnung tritt am 5. April 2010 in Kraft, was bedeutet, dass ab diesem Datum  alle gültigen Visa für den längerfristigen Aufenthalt innerhalb von sechs Monaten für drei Monate zum freien Verkehr im Schengen-Raum berechtigt sind. Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Visums für den längerfristigen Aufenthalt D ist, darf unter den gleichen Bedingungen wie Inhaber eines Aufenthaltstitels für drei Monate in jedem Halbjahr in die anderen Mitgliedstaaten reisen. Gemäß der Verordnung gilt diese Regel auch für bereits vor dem 5. April 2010 ausgestellte Visa für den längerfristigen Aufenthalt, einschließlich noch gültiger D+C-Visa;

und aus der Verordnung selbst (die Verordnung ändert das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen , daher gelten Artikelverweise für das Übereinkommen):

Artikel 21:

'1. Ausländer, die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind, der von einem der Mitgliedstaaten ausgestellt wurde, können sich auf der Grundlage dieses Aufenthaltstitels und eines gültigen Reisedokuments für bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten frei bewegen, vorausgesetzt dass sie die Einreisebedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Festlegung eines Gemeinschaftskodex erfüllen zu den Vorschriften für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (*) und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betreffenden Mitgliedstaats stehen.

[...]

2a. Das Freizügigkeitsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Ausländer, die Inhaber eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, das von einem der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 ausgestellt wurde.“

Artikel 18:

  1. Visa für Aufenthalte von mehr als drei Monaten (Visa für den längerfristigen Aufenthalt) sind nationale Visa, die von einem der Mitgliedstaaten gemäß seinem nationalen Recht oder dem Unionsrecht ausgestellt werden. Diese Visa werden im einheitlichen Visaformat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (*) ausgestellt, wobei die Überschrift mit dem Buchstaben „D“ die Art des Visums angibt. Sie sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (**) auszufüllen.

Quelle:

  1. http://www.sztokholm.msz.gov.pl/resource/22c47820-a6ec-4d81-9601-a7211e2316c4:JCR (Informationsvermerk der polnischen Botschaft in Stockholm)
  2. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:085:0001:0004:EN:PDF
Gilt die 90/180-Regel nicht für Inhaber eines „D“-Visums im übrigen Schengen-Raum?
Es tut, wie in der von mir verlinkten Informationsnotiz erwähnt: All valid long-stay visas will allow for free circulation in the Schengen area for three months in a six month-period. . Ich werde geeignete Abschnitte aus der Verordnung selbst hinzufügen.
(+1) Die Schlussfolgerung ist im Wesentlichen richtig, aber Sie sollten die konsolidierte Fassung des Schengener Grenzkodex verwenden und nicht die Änderungsverordnungen oder das Übereinkommen selbst. Die derzeitige Regel (für fast alle Nationalitäten) beträgt 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen (vgl. Artikel 6 des Grenzkodex) und nicht mehr drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten.
@EdmundDantes Entschuldigung, dass ich Sie hier anpingen muss, aber warum haben Sie Ihre Antwort auf die Frage zum polnischen/kanadischen Staatsbürger gelöscht? Für mich sah es gut aus, außer dass Sie korrigieren müssten, dass man von der Polizei aufgefordert werden kann, einen Ausweis vorzulegen. Ziehen Sie in Betracht, das Löschen und Bearbeiten rückgängig zu machen, und verwenden Sie die Links, die ich als Kommentar zu der Frage gepostet habe, wenn Sie sie nützlich finden. Auch wenn Sie mich anpingen, gebe ich +1.
@mts, ich wurde wütend auf meine Antwort, nachdem ich sie noch einmal gelesen hatte, und ich wollte sie nicht bearbeiten, da sie zu lang war :)