Angenommen, Reuven ist knapp bei Kasse. Er geht zum örtlichen Gemach und bekommt einen saftigen Kredit von 10.000 Dollar für die Hochzeit seiner Tochter. 3 Monate später gelingt es Reuven, das Geld zu erwerben und seine Schulden zurückzuzahlen.
Reuven empfindet dann eine enorme Dankbarkeit gegenüber diesem Gemach und möchte seine Wertschätzung zeigen, indem er etwas Geld spendet. Darf Reuven dem Gemach Geld spenden oder ist das ein Fall von Ribbis?
[Ich lasse absichtlich die Zeitspanne zwischen Reuvens Rückzahlung und seinem Gefühl des Wohlwollens aus dem Fall heraus. Ich würde erwarten, dass eine Antwort alle möglichen Zeitspannen abdeckt und wie sie sich auf die Halacha beziehen]
Rabbinische Verbote von Ribbis gelten nicht, wenn es um das Geld einer Wohltätigkeitsorganisation geht. Daher kann jemand, der ein kostenloses Darlehen von einer Wohltätigkeitsorganisation erhält, anschließend seine Wertschätzung durch eine Spende an die Wohltätigkeitsorganisation zeigen. Dies ist auch dann zulässig, wenn die Spende eindeutig als Dank für das Darlehen angeboten wird. [36]
[36] Bris Jehuda 7:n45. Dies ist nicht Ribbis Ketzutzah, da es keine Bedingung des Darlehens war. [Wenn eine Spende für wohltätige Zwecke erfolgt, sollte sie vorzugsweise vor Gewährung des Darlehens oder nach Rückzahlung erfolgen, da dies mildere Formen von Ribbis DeRabbanan sind (ebd.).]
– Rabbi Yisroel Reisman, The Laws of Ribbis , Erstausgabe, Mesorah Publications, Kapitel 4, Absatz 20, Seiten 85–86. ( Google Books-Link. )
Wenden Sie sich in praktischen Angelegenheiten wie immer an Ihren Rabbiner, anstatt sich auf das zu verlassen, was Sie auf dieser Website lesen.
Ich glaube nicht, dass es ein Problem wäre. Im Allgemeinen kann man, wenn man Geld in einen Gemach einzahlt, es zu einem späteren Zeitpunkt wieder abheben. Also zahlt Reuven keine Ribbis, er leiht dem Gemach nur etwas Geld, das sie anderen leihen können. Es scheint höchst unplausibel zu behaupten, dass man jemandem, der einem Geld geliehen hat, kein Geld als Gefallen leihen kann (und definitiv nicht, wenn man einem Gemach etwas leiht).
Darüber hinaus ist Ribis md'oraysa nur dann gültig, wenn es zum Zeitpunkt der Ausleihe festgelegt wurde. M'drababnan gibt es während der Leihfrist Beschränkungen für das Geben von Geschenken, aber danach wird diese Angelegenheit viel milder. Sie gilt nur, wenn der Darlehensnehmer unabhängig von seinen Absichten ausdrücklich erklärt, dass die Schenkung auf das Darlehen zurückzuführen ist. (Allerdings sind kurz nach Rückzahlung des Darlehens nur noch kleine Geschenke erlaubt.)
Siehe Die Gesetze von Ribbis zB S.61.
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