Ich weiß, dass nicht alle Flugzeuge in Europa einen Flugdatenschreiber (FDR) haben müssen (zum Beispiel braucht ein kleines einmotoriges Flugzeug keinen), aber viele sind es und je nach Alter des Flugzeugs unterschiedliche Typen wird vielleicht benötigt.
Ich habe etwas gesucht, bin aber mit den FAA-Regeln viel vertrauter und kann anscheinend nicht einmal den richtigen Ort finden, um nach der "offiziellen" Antwort zu suchen.
Wann ist ein FDR erforderlich, um mit einem im Ausland registrierten Flugzeug (FAA, falls es darauf ankommt) nach Europa zu fliegen? Ich bin neugierig auf die aktuellen EASA-FDR-Vorschriften, die alle Flugzeuge (sowohl private als auch gewerbliche) abdecken.
ICAO Annex 6 enthält die Antwort.
Für die gewerbliche Luftfahrt (Anhang 6 Teil I):
6.3.1.1 Typen
6.3.1.1.1 Typ I und IA FDR müssen die Parameter aufzeichnen, die erforderlich sind, um Flugbahn, Geschwindigkeit, Fluglage, Triebwerksleistung, Konfiguration und Betrieb des Flugzeugs genau zu bestimmen.
6.3.1.1.2 Flugdatenschreiber vom Typ II und IIA müssen die Parameter aufzeichnen, die erforderlich sind, um Flugbahn, Geschwindigkeit, Fluglage, Triebwerksleistung und Konfiguration der Auftriebs- und Widerstandsvorrichtungen des Flugzeugs genau zu bestimmen.
6.3.1.2 Betrieb
6.3.1.2.1 Alle Flugzeuge mit Turbinentriebwerk und einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700 kg oder weniger, für die erstmals am oder nach dem 1. Januar 2016 eine Musterzulassung ausgestellt wird, müssen ausgerüstet sein mit:
a) ein FDR vom Typ II; oder
b) ein Luftfahrzeug der Klasse C, das in der Lage ist, Flugbahn- und Geschwindigkeitsparameter aufzuzeichnen, die dem/den Piloten angezeigt werden; oder
c) ein ADRS, das in der Lage ist, die in Tabelle A8-3 der Anlage 8 definierten wesentlichen Parameter aufzuzeichnen.
6.3.1.2.3 Alle Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 27 000 kg, für die das individuelle Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals am oder nach dem 1. Januar 1989 ausgestellt wird, müssen mit einem FDR Typ I ausgerüstet sein.
6.3.1.2.4 Alle Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 5 700 kg bis einschließlich 27 000 kg, für die das individuelle Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals am oder nach dem 1. Januar 1989 ausgestellt wird, müssen mit ausgerüstet sein ein FDR vom Typ II.
Für die allgemeine Luftfahrt (Anlage 6 Teil II):
3.6.3.3 Flugdatenschreiber – Flugzeuge, für die das individuelle Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals am oder nach Januar 1989 ausgestellt wird
3.6.3.3.1 Alle Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 27 000 kg müssen mit einem Flugdatenschreiber Typ I ausgerüstet sein.
3.6.3.4 Flugdatenschreiber – Flugzeuge, für die das individuelle Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals nach dem 1. Januar 2005 ausgestellt wird
Alle Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 5 700 kg müssen mit einem Flugdatenschreiber Typ IA ausgerüstet sein.
Da sich Regeln und Vorschriften von Zeit zu Zeit ändern, sollten Sie immer die neueste Ausgabe von ICAO Annex 6 auf aktuelle Anforderungen überprüfen.
Ron Beyer
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