Im deutschen Aufenthaltsgesetz (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet) ist in § 9 festgelegt, dass der Ausländer für die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen muss . Außerdem wird in § 19 ausgeführt, dass die Dauer der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU von 33 Monaten auf 21 Monate verkürzt werden kann, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt .
Das Gesetz definiert ferner „ausreichende Kenntnisse“ als B1-Niveau in Bezug auf den GER.
Allerdings bin ich mir nicht sicher, was als Nachweis dieser „ausreichenden Deutschkenntnisse“ praktisch dienen würde. Das Staatsangehörigkeitsgesetz bezieht sich auf Prüfungen, die zum Zertifikat Deutsch führen , das im Grunde das vom Goethe-Institut ausgestellte B1-Zertifikat zu sein scheint. Es gibt jedoch auch andere Arten von Deutschprüfungen wie TestDaF und DSH, die häufig für Studienbewerbungen verwendet werden. Ich frage mich, ob die Ergebnisse dieser Prüfungen auch als Nachweis verwendet werden könnten, und wenn ja, wie wäre die Umrechnungsskala zwischen ihren Ergebnissen und dem B1-Niveau. Ich bin mir auch nicht sicher, ob Zertifikate anderer Organisationen, wie z. B. des Fremdsprachenzentrums einer deutschen Universität, zählen würden.
Dieses Thema war für mich etwas verwirrend, da viele deutsche Hochschulen anscheinend TestDaF oder DSH gegenüber Zertifikaten des Goethe-Instituts bevorzugen. Zum Beispiel verlangt die Universität Stuttgart ein Goethe-C2-Zertifikat ... was praktisch unmöglich klingt. Bedeutet dies in diesem Fall, dass Studierende, die ursprünglich mit TestDaF nach Deutschland gekommen sind, das Zertifikat Deutsch erneut erwerben müssten, nur um sich dauerhaft niederzulassen? Könnte der Grund für die Abneigung der Universitäten gegen Goethe-Zertifikate darin liegen, dass sie leichter zu bekommen sind als die beiden anderen Prüfungen (was ich bezweifle)?
Wenn für den Antrag auf Niederlassungserlaubnis/Blaue Karte eine Bescheinigung des Goethe-Instituts erforderlich ist, sollte ich mich eher darauf vorbereiten als auf TestDaF. Ich studiere bereits an einer deutschen Universität in einem englischsprachigen Programm, daher brauchte ich diese Prüfungen am Anfang nicht.
Ich fürchte, die einzig gültige Antwort ist, zu Ihrer Ausländerbehörde zu gehen und sie zu fragen .
Meiner Erfahrung nach akzeptieren sie alle Arten von Zertifikaten, da sie ihren eigenen einfachen Test durchführen, selbst wenn Sie ein Zertifikat haben . Um sie zu zitieren: "Ja, gut, Zertifikate kann man kaufen ."
Am besten fragst du sie und konzentrierst dich dann nicht zu sehr auf das Zertifikat, sondern darauf, die Sprache tatsächlich zu lernen. Theoretisch brauchst du gar kein Zeugnis, wenn du beim Amt gut genug Deutsch sprichst.
Nochmals (und ich kann das nicht genug betonen) fragen Sie sie . Verlassen Sie sich nicht auf Informationen im Internet. Sie können keine finden? Das liegt daran, dass es keine gibt. Du hast alles gefunden, was es zu finden gibt. Es gibt keine offiziellen, endgültigen Regelungen. Die Person im Amt kann wählen, ob sie Ihr Zeugnis akzeptiert oder nicht. Fragen Sie sie also, bevor Sie Geld und Zeit für das Falsche ausgeben.
Update 2019: Der Bundestag hat im August 2018 eine Klarstellung vorgenommen, in der ausdrücklich festgestellt wurde, dass für die in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
Es wurde auch erwähnt, dass sich diese Anforderung nicht unbedingt explizit auf das B1-Zertifikat des Goethe-Instituts bezieht, sondern auf eine allgemeine Kompetenz. In einigen Fällen kann der Mitarbeiter der Ausländerbehörde sogar nur aufgrund eines Gesprächs mit dem Antragsteller feststellen, ob er die Anforderung erfüllt oder nicht, wie von nvoigt erwähnt.
Update 2020/2021: In meinem Fall hatte die Ausländerbehörde in Baden-Württemberg ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich ein B1-Zertifikat von Telc, Goethe-Institut oder TestDaf benötige.
Es muss sich bei dem B1 Zertifikat, um das einer anerkannten Sprachschule handeln.(Hierbei einzig anerkannt sind zertifizierte Träger: Telc, Goethe-Institut oder TestDaf). Demnach kann das Zertifikat auch nur von einer zertifizierten Sprachschule / Träger anerkannt werden.
Als ich fragte, ob ich B1-Deutschkenntnisse nachweisen könne, indem ich die Ergebnisse des Deutsch-Tests für Zuwanderer vorlege, wurde ich erneut darauf verwiesen, dass der Test von Telc, Goethe-Institut oder TestDaf ausgestellt wird. Da Telc in der Überschrift der DTZ steht, sollte es gut genug sein.
Es zählt in jedem Fall nur das, was Sie von Ihrer Ausländerbehörde in schriftlicher Form (Papierbrief) erhalten.
Ex-Patriot
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