Ich mache Instrument Rating unter Teil 61 mit einem CFII.
(d) Luftfahrterfahrung für die Instrumentenflugberechtigung. Eine Person, die sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muss Folgendes eingetragen haben:
(1) Außer wie in Absatz (g) dieses Abschnitts vorgesehen, 50 Stunden Überlandflugzeit als verantwortlicher Pilot, davon 10 Stunden in einem Flugzeug; Und
(2) Vierzig Stunden tatsächliche oder simulierte Instrumentenflugzeit in den in Absatz (c) dieses Abschnitts aufgeführten Einsatzgebieten, von denen 15 Stunden von einem autorisierten Lehrberechtigten, der Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung ist, und der Instrumentenflugzeit absolviert worden sein müssen beinhaltet:
(i) drei Stunden Instrumentenflugausbildung von einem autorisierten Lehrberechtigten in einem Flugzeug, das für die Instrumentenflugberechtigung geeignet ist, innerhalb von 2 Kalendermonaten vor dem Datum der praktischen Prüfung; Und
(ii) Instrumentenflugausbildung zu Überlandflugverfahren, einschließlich eines Überlandflugs in einem Flugzeug mit einem autorisierten Ausbilder, der nach Instrumentenflugregeln durchgeführt wird, wenn ein Flugplan bei einer Flugsicherungseinrichtung eingereicht wurde, und das beinhaltet —
(A) Ein Flug von 250 Seemeilen entlang von Luftstraßen oder durch geleitete Streckenführung von einer Flugverkehrskontrolleinrichtung;
(B) Ein Instrumentenanflug an jedem Flughafen; Und
(C) Drei verschiedene Arten von Ansätzen unter Verwendung von Navigationssystemen.
(h) Verwendung von Full-Flight-Simulatoren oder Flugtrainingsgeräten. Wenn die Instrumentenzeit von einem autorisierten Ausbilder in einem Full-Flight-Simulator oder Flugtrainingsgerät bereitgestellt wurde –
(1) Höchstens 30 Stunden dürfen in diesem Full Flight Simulator oder Flugschulungsgerät absolviert werden, wenn die Instrumentenzeit gemäß Teil 142 dieses Kapitels absolviert wurde; oder
(2) In diesem Full Flight Simulator oder Flugschulungsgerät dürfen höchstens 20 Stunden absolviert werden, wenn die Instrumentenzeit nicht gemäß Teil 142 dieses Kapitels absolviert wurde.
Der Simulator entspricht nicht der Definition von Flugzeugen .
§61.1 Anwendbarkeit und Definitionen.
Cross-Country-Zeit bedeutet—
(i) Außer wie in den Absätzen (ii) bis (vi) dieser Definition vorgesehen, während des Fluges erworbene Zeit –
(A) Durchgeführt von einer Person, die Inhaber eines Pilotenzertifikats ist;
(B) in einem Flugzeug durchgeführt;
(C) Dies schließt eine Landung an einem anderen Ort als dem Abflugort ein; Und
(D) Dies beinhaltet die Verwendung von Koppelnavigation, Lotsen, elektronischen Navigationshilfen, Funkhilfen oder anderen Navigationssystemen, um zum Landepunkt zu navigieren.
(ii) Zum Zwecke der Erfüllung der Anforderungen an die Luftfahrterfahrung (außer für eine Kategorieberechtigung für Drehflügler), für ein Privatpilotenzeugnis (außer für eine Kategorieberechtigung für Motorfallschirme), ein Berufspilotenzeugnis oder eine Instrumentenflugberechtigung oder für diesen Zweck der Ausübung von Freizeitpilotenrechten (außer in einem Drehflügler) gemäß §61.101 (c), während eines Fluges erworbene Zeit –
(A) in einem geeigneten Flugzeug durchgeführt ;
(B) Dazu gehört ein Landepunkt, der mindestens mehr als 50 Seemeilen in Luftlinie vom ursprünglichen Startpunkt entfernt war; Und
(C) Das beinhaltet die Verwendung von Koppelnavigation, Lotsen, elektronischen Navigationshilfen, Funkhilfen oder anderen Navigationssystemen, um zum Landepunkt zu navigieren.
Benutzer41786
StephenS