Ein Flug mit Ausgangspunkt in einer kleinen Stadt der Europäischen Union, mit einer Verbindung in einem Drehkreuz (Flughafen A) ebenfalls in der Europäischen Union und mit einem Ziel auf einem anderen Kontinent, wurde wie folgt storniert und automatisch umgebucht:
der neue Flug hat eine Verspätung von einem Tag (tatsächlich 29 Stunden)
Der neue Flug wird von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt (irgendwie mit der ersten verbunden), sodass er nicht über das Flughafendrehkreuz der ursprünglichen Fluggesellschaft führt, sondern über das der zweiten (Flughafen B).
Der Grund für die Umbuchung des Fluges war schlechtes Wetter auf Flughafen A am Tag des Fluges – aber nicht auf Flughafen B. Entscheidend:
Der Flug über Flughafen B existierte noch für den ursprünglichen Tag, dh sie verkauften Tickets (der Online-Preis bei dieser zweiten Firma betrug ~ 4200 Euro, aber ich denke, das ist nicht unbedingt erforderlich).
zweiter Anschlussflug (>6000 km) wurde nicht storniert, und die Wartezeit am Flughafen A betrug ursprünglich etwa 4 Stunden. Es gab andere verfügbare Flüge, die es geschafft hätten (also eine Zugverbindung, die den ersten Flug ersetzt hätte).
Ich beobachte, dass die Fluggesellschaft, die am ursprünglichen Tag für den Flug verantwortlich war, sich nicht bemühte, den Kunden noch am selben Tag zu schicken (und konnte, da es Sitzplätze gab). Die 600-Euro-Entschädigungsregelung für große Deals von Europaflügen scheint hier nicht zu greifen, da sich die Airline mit der Behauptung „Schlechtwetterlage“ absichern kann.
Angenommen, dies ist ein Verlust für den Kunden, was kann er tun?
Angenommen, dies ist ein Verlust für den Kunden, was kann er tun?
Während die Annullierung des ursprünglichen Fluges auf das Wetter zurückzuführen war, das sich direkt auf den Betrieb des betreffenden Fluges auswirkte, und Sie zu Recht davon ausgehen, dass unter diesen Umständen keine Entschädigung fällig ist, gibt es andere Bestimmungen, gegen die die Fluggesellschaft möglicherweise verstößt.
Artikel 8
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
- Wenn auf diesen Artikel Bezug genommen wird, wird den Fahrgästen die Wahl geboten zwischen:
(a) - Erstattung innerhalb von sieben Tagen auf die in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehene Weise des vollen Fahrkartenpreises zum Kaufpreis für den Teil oder die Teile der nicht durchgeführten Fahrt und für der Teil oder die Teile, die bereits durchgeführt wurden, wenn der Flug in Bezug auf den ursprünglichen Reiseplan des Passagiers keinen Zweck mehr erfüllt, zusammen mit gegebenenfalls
- einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt;
(b) Umleitung unter vergleichbaren Transportbedingungen zum endgültigen Bestimmungsort zum frühestmöglichen Zeitpunkt; oder
(c) anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen zu ihrem endgültigen Bestimmungsort zu einem späteren Zeitpunkt nach Belieben des Passagiers, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Sitzplätzen.
Artikel 8, Abschnitt 1 – Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Dies ist der Abschnitt, der sich mit dem vorliegenden Problem befasst.
Ihr Beispiel beinhaltet, dass der Passagier auf den nächsten Tag verspätet ist, obwohl auf einem Flug am selben Tag wie die Stornierung freie Sitzplätze vorhanden waren.
Dies wäre meines Erachtens ein Verstoß gegen die Formulierung der Wahl (c) im obigen Zitat:
(b) Umleitung unter vergleichbaren Transportbedingungen zum endgültigen Bestimmungsort zum frühestmöglichen Zeitpunkt;
Betonung von mir.
Also was kannst du tun?
Eine Entschädigung können Sie in diesem Beispiel nicht fordern – die Fluggesellschaft könnte sich wahrscheinlich unter den „widrigen Wetterbedingungen“ für die Annullierung wehren, da sie den betroffenen Flug direkt betraf.
Eine Entschädigung ist jedoch nicht fällig, wenn der Beförderer nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
EU-Leitfaden zu Rechten von Fluggästen
Sie können sich jedoch bei der Fluggesellschaft beschweren, dass sie gegen Artikel 8 Absatz 1 verstoßen hat, wenn Sie den Verdacht haben, dass der Flug am selben Tag freie Plätze hatte und zur Buchung verfügbar war.
Dies ist jedoch keine einfache Beschwerde, und die Fluggesellschaft wird sie wahrscheinlich nach besten Kräften ignorieren.
Daher haben Sie im Rahmen von EU261/2004 Artikel 16 das Recht, eine Beschwerde bei der vom Mitgliedstaat für die Fluggesellschaft und den Flughafen benannten Stelle einzureichen (also möglicherweise mehrere Stellen, an die Sie sich beschweren können), dass die Fluggesellschaft einen Verstoß begangen hat der Verordnung.
Artikel 16
Verstöße
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Flüge von Flughäfen in seinem Hoheitsgebiet und Flüge von einem Drittland zu solchen Flughäfen zuständig ist. Gegebenenfalls trifft diese Stelle die erforderlichen Maßnahmen, um die Wahrung der Fahrgastrechte zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß diesem Absatz benannte Stelle mit.
Unbeschadet des Artikels 12 kann jeder Fluggast bei jeder gemäß Absatz 1 benannten Stelle oder bei jeder anderen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle Beschwerde über einen mutmaßlichen Verstoß gegen diese Verordnung auf jedem Flughafen einlegen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet oder diesen betrifft jeder Flug aus einem Drittland zu einem Flughafen in diesem Hoheitsgebiet.
Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die EU stellt eine Liste der benannten Stellen bereit .
Georg Y.
Giorgio
Phoog
vgl