Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Flug wegen schlechten Wetters annulliert wurde und ich von Europa umgeleitet wurde?

Ich bin am 10. Dezember 2017 mit Lufthansa von Frankfurt nach Mumbai zurück nach Indien geflogen. Aufgrund des starken Schneefalls an diesem Tag mussten sie den Flug stornieren. Sie gaben mir die Möglichkeit, am nächsten Tag zu fliegen, was ich akzeptierte.

Jetzt sagte mir mein Freund, dass ich Anspruch auf Entschädigung nach Flight_Compensation_Regulation_261/2004 habe

Bitte lassen Sie mich wissen, ob ich wirklich berechtigt bin und wie ich darum bitten kann.

Antworten (2)

Sie haben keinen Anspruch auf EU261-Entschädigung, wenn der Flug aufgrund außergewöhnlicher Bedingungen wie extremem Wetter verspätet oder annulliert wurde. Man würde meinen, dass München mit angemessenen Schneefällen rechnen würde, also müsste es eine Ausnahme sein, um keine Entschädigung zahlen zu müssen. Wenn nur Ihr Flug oder nur wenige Flüge betroffen waren, haben Sie möglicherweise einen erfolgreichen Anspruch, aber wenn die Hälfte der Flüge des Tages storniert würde, hätten Sie wahrscheinlich eine viel geringere Erfolgswahrscheinlichkeit.

Nichts hindert Sie jedoch daran, Ansprüche geltend zu machen, egal unter welchen Bedingungen. Wenn Sie einen Anspruch geltend machen, wird die Fluggesellschaft hoffentlich ihre Begründung für die Annullierung vorlegen, die Ihnen bei der Entscheidungsfindung helfen wird.

Unabhängig von der Entschädigung hätte die Fluggesellschaft im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht für Ihr Hotel und Ihre Verpflegung für den verspäteten Flug bezahlen müssen.

Das klingt für mich fair. Obwohl der Flug wegen Schneefalls abgesagt wurde, erwähnte die Besatzung, dass sie ihre Flugzeit überschritten habe und diesen Flug heute nicht fortsetzen könne.
Ich würde annehmen, dass eine Besatzung, die eine Zeitüberschreitung hat, unter der Kontrolle der Fluggesellschaft liegt. Zu prüfen wären allerdings die Umstände, die zu dem Timeout geführt haben.

Wenn Ihr Flug ohne vorherige Ankündigung annulliert wird, haben Sie gemäß der gesetzlichen Regelung (EG-Verordnung 261/2004) im Allgemeinen Anspruch auf Entschädigung. Wenn Ihnen jedoch ein Alternativflug angeboten wird und Sie das Angebot freiwillig annehmen, kann dies Sie möglicherweise von der Geltendmachung einer Entschädigung ausschließen.

Denken Sie auch daran, dass Stornierungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie extrem schlechtes Wetter, Erdbeben, Vulkanausbruch, Tsunami usw. Ihnen keine Entschädigung gewähren. Da solche Umstände nicht von der Fluggesellschaft kontrolliert werden können. Ihr Fall passt in den Fall „Außerordentliche Umstände“. Daher sind Sie nicht berechtigt, eine Entschädigung von der Fluggesellschaft zu fordern.

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