Gilt GPS als Navigationseinrichtung im Sinne von Ops Spec C055?

Für Inhaber von 14 CFR 119 -Zertifikaten sind die IFR-Wetterminima für alternative Flughäfen in der Betriebsspezifikation (Ops Spec) C055, insbesondere in Tabelle 1 dieser Spezifikation, vorgeschrieben.

Nachfolgend finden Sie ein allgemeines Beispiel für Tabelle 1:

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Der Wortlaut in dieser Tabelle ist im Zusammenhang mit traditionellen, bodengestützten Navigationseinrichtungen wie NDB, VOR oder ILS, die einen Anflug bereitstellen, verständlich. Ein einfaches Beispiel: Wenn ein Flughafen über eine betriebsbereite VOR-Navigationseinrichtung verfügt, die einen Anflug bereitstellt, erfüllt diese die Anforderungen der ersten Reihe mit dem Ergebnis, dass die Mindestsichtweite von 400 Fuß und 1 sm gelten könnte.

Einige Inhaber von §119-Zertifikaten sind jedoch berechtigt, GPS-Anflüge durchzuführen und GPS-Anflüge zur Bestimmung alternativer Flughafenwettermindestwerte zu verwenden. Für diese Betreiber muss die Tabelle weiter präzisiert werden, da sie keinen Rahmen für die Ableitung alternativer Flughafenwettermindestwerte basierend auf den GPS-Anflügen bietet, die ansonsten für diesen Zweck zugelassen sind.

An keiner anderen Stelle in C055 oder an anderer Stelle in den Ops Specs scheint eine solche Klarstellung gegeben zu sein.

Wie passen GPS-Ansätze in Tabelle 1? Stellt das Global Positioning System (GPS) eine Navigations-„Einrichtung“ im Sinne von Tabelle 1 dar? Wenn ja, stellt es eine einzelne Navigationseinrichtung dar und erfüllt damit die Anforderungen der ersten Reihe, so als ob ein einzelnes VOR einen Instrumentenanflug bereitstellen würde?

Gibt es dazu an anderer Stelle eine Anleitung?

Antworten (1)

Ja, ein GPS-Ansatz kann die Kriterien einer Navigationseinrichtung im Sinne von Tabelle 1 in Ops Spec C055 erfüllen.

Die FAA gibt in der Mitteilung 8900.218, Alternate Airport IFR Weather Minimums , die folgenden Hinweise :

G. 5) Die Planung für die Verwendung von GPS-basiertem IAP muss auf einer einzigen Navigationseinrichtung basieren, wenn die Konfiguration der Anflugeinrichtung in Tabelle 1 bestimmt wird, selbst wenn es zwei oder mehr RNAV (GPS)-Anflüge auf verschiedene geeignete Landebahnen gibt.

Diese Anleitung geht nicht so weit, GPS ausdrücklich in die Definition von „Navigationseinrichtung“ aufzunehmen. Es bedeutet jedoch, dass GPS-basiertes IAP als Ersatz für eine einzelne Navigationseinrichtung verstanden werden kann, wodurch die Kriterien der ersten Zeile von Tabelle 1 erfüllt werden.