Angenommen, der maximale Seitenwind für meine C-182 beträgt 15 kts, aber der Wind ist direkt quer und hat eine Böe von 20 kts. Ist es legal für mich zu gehen? Ich habe viele Hangarfluggeschichten von vielen Operationen gehört, die die Konstruktionsspezifikationen bestimmter Flugzeuge übertreffen, die erfolgreich enden.
Die 15kt Seitenwind für die 182 sind überhaupt keine Designgrenze. Wenn es sich um eine Auslegungsgrenze handeln würde, würde dies ausdrücklich im POH angegeben. Um ehrlich zu sein, denke ich, dass es keine Designgrenze für Seitenwind gibt. Es hängt alles davon ab, wie viel Ruderautorität bei einer bestimmten Seitenwindstärke übrig ist. Und selbst das hängt von vielen Faktoren ab, wie Anfluggeschwindigkeit, Landeklappenstellung, Gewicht, Schwerpunkt etc.
Das sagt der POH für den C182T:
Die nachgewiesene Seitenwindgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit der Seitenwindkomponente, für die während der Zertifizierungstests tatsächlich eine angemessene Kontrolle des Flugzeugs während des Starts und der Landung nachgewiesen wurde. Der gezeigte Wert ist nicht als einschränkend anzusehen.
und:
Die maximal zulässige Seitenwindgeschwindigkeit hängt von den Fähigkeiten des Piloten sowie den Einschränkungen des Flugzeugs ab. Der Betrieb bei direktem Seitenwind von 15 Knoten wurde demonstriert
Es ist also vollkommen legal, mit einer stärkeren Seitenwindkomponente zu landen und zu starten. Es liegt am Piloten zu entscheiden, ob dies sicher ist oder nicht. Es hängt alles davon ab, was die Fähigkeiten des Piloten sind.
NEIN
Nicht, wenn es tatsächlich eine Designgrenze ist. Im Fall der 182 ist es aber wahrscheinlich keine Grenze.
Bei Seitenwindangaben des Herstellers gibt es zwei unterschiedliche Arten. Hier sind zum Beispiel Auszüge aus dem Falcon 50 AFM (das ich zufällig zur Hand habe):
Seitenwind nachgewiesen
Eine zufriedenstellende Steuerbarkeit bei Start und Landung wurde mit 90 Grad Seitenwindkomponente bis 30 kt nachgewiesen.
Eine demonstrierte Seitenwindkomponente ist genau das. Gezeigt. Dies ist der höchste Seitenwind, der während des Zertifizierungsprozesses aufgetreten ist, und wird als Richtlinie in das AFM aufgenommen. Es ist jedoch kein limitierender Faktor. Das hat der Falcon 50 in seinem POH.
Betriebsgrenzen
- Seitenwind
- Ausgefallener Motor auf der Leeseite: 23 kt.
- Ausgefallener Motor auf der Wetterseite: 5 kt.
- Mittlerer ausgefallener Motor: 23 kt.
In diesem Fall haben wir eine tatsächliche Seitenwindbegrenzung, die gesetzlich nicht überschritten werden kann. (Beachten Sie, dass dies in diesem Fall für eine einmotorige Fähre gilt, die nicht funktioniert.)
Der Falcon ist gemäß 14 CFR Part 25 zertifiziert . Die Anforderungen sind ähnlich (aber nicht dieselben) für Teil-23-Flugzeuge. Insbesondere müssen wir uns ansehen:
§25.237 - Windgeschwindigkeiten.
(a) Für Landflugzeuge und Amphibien gilt Folgendes:
(1) Eine 90-Grad-Querkomponente der Windgeschwindigkeit, die nachweislich für Start und Landung sicher ist, muss für trockene Start- und Landebahnen eingerichtet werden und muss mindestens 20 Knoten oder 0,2 VSR0 betragen, je nachdem, was größer ist, außer dass sie 25 nicht überschreiten darf Knoten.
(2) Die ohne Eisansatz ermittelte Seitenwindkomponente für Starts gilt bei Vereisungsbedingungen.
(3) Die Landeseitenwindkomponente ist zu ermitteln für:
(i) Bedingungen ohne Vereisung und
(ii) Vereisungsbedingungen mit dem in Anhang C definierten Landeeisansatz.
(b) Für Wasserflugzeuge und Amphibien gilt Folgendes:
(1) Eine 90-Grad-Querkomponente der Windgeschwindigkeit, bis zu der Start und Landung unter allen vernünftigerweise im Normalbetrieb zu erwartenden Wasserbedingungen sicher sind, muss hergestellt werden und muss mindestens 20 Knoten oder 0,2 VSR0 betragen, je nachdem, was ist größer, außer dass es 25 Knoten nicht überschreiten muss.
(2) Eine Windgeschwindigkeit, bei der das Rollen in jede Richtung unter allen Wasserbedingungen, die vernünftigerweise im Normalbetrieb zu erwarten sind, sicher ist, muss festgelegt werden und mindestens 20 Knoten oder 0,2 VSR0 betragen, je nachdem, welcher Wert größer ist, es sei denn, dies ist erforderlich 25 Knoten nicht überschreiten.
Dies besagt im Grunde, dass sie es bis zu 25 Knoten testen müssen. Sie können sich entscheiden, es höher zu testen, wenn sie möchten, aber es ist nicht erforderlich. Wenn sie feststellen, dass das Flugzeug bei einer Geschwindigkeit von weniger als 25 Knoten nicht „sicher“ ist, müssen sie eine tatsächliche Betriebsbeschränkung auferlegen. Andernfalls veröffentlichen sie nur den Wert, auf den es als Referenz getestet wurde, und es handelt sich nicht um einen Grenzwert.
Die maßgebliche Vorschrift für Teil-91-Flüge lautet:
91.9 — Flughandbuch, Kennzeichnung und Placard-Anforderungen für Zivilflugzeuge.
(a) Außer wie in Absatz (d) dieses Abschnitts vorgesehen, darf keine Person ein ziviles Luftfahrzeug betreiben, ohne die Betriebsbeschränkungen einzuhalten, die im genehmigten Flugzeug- oder Drehflügler-Flughandbuch , den Markierungen und Schildern angegeben sind, oder wie anderweitig durch die Zulassung vorgeschrieben Behörde des Eintragungslandes.
das Wort „Einschränkung“ in diesem Abschnitt bezieht sich speziell auf ABSCHNITT 4 EINSCHRÄNKUNGEN im POH.
In der von Ihnen erwähnten 182 stammt die demonstrierte Seitenwindzahl aus ABSCHNITT 1 EINFÜHRUNG.
Es ist Ihnen also nicht verboten , bei 16kt Seitenwind zu starten.
Wenn Sie einen Unfall mit Seitenwind von 16 kt haben, bei dem der Seitenwind zu dem Unfall beigetragen hat, unterliegen Sie dennoch 91.13:
Sek. 91.13 — Sorgloser oder rücksichtsloser Betrieb.
(a) Luftfahrzeugbetrieb zum Zweck der Flugnavigation. Niemand darf ein Luftfahrzeug fahrlässig oder rücksichtslos betreiben, um das Leben oder Eigentum eines anderen zu gefährden.
(b) Luftfahrzeugbetrieb zu anderen Zwecken als der Flugnavigation. Niemand darf ein Luftfahrzeug, außer zu Zwecken der Flugnavigation, auf irgendeinem Teil der Oberfläche eines Flughafens, der von Luftfahrzeugen für den Luftverkehr genutzt wird (einschließlich der von diesen Luftfahrzeugen zum Empfangen oder Entladen von Personen oder Fracht genutzten Bereiche), fahrlässig betreiben oder leichtfertig, um das Leben oder Eigentum eines anderen zu gefährden.
Simon
Philippe Leybaert
rbp
FAR §23.233 Directional stability and control. (a) A 90 degree cross-component of wind velocity, demonstrated to be safe for taxiing, takeoff, and landing must be established and must be not less than 0.2 VSO.