Ist es legal, ein E-AB-Flugzeug (kein leichtes Sportflugzeug) zu vermieten?
Das Flugzeug wird nicht zur Miete oder Entschädigung verwendet, sondern zur Vermietung an einen Piloten, der von Punkt A nach Punkt B fliegen möchte.
Nachdem ich FAR 91.319 gelesen habe, kenne ich die Antwort, aber es scheint, dass viele Leute in dieser Branche bei diesem Thema verwirrt sind.
Da Sie die Frage ausdrücklich in Bezug auf E-AB stellen, trifft der Verweis auf 91.319 (f) nicht zu. Aber 91.319(a) trifft zu.
Ab 91.319 lautet die Antwort "nein".
§91.319 Luftfahrzeuge mit Versuchszeugnissen: Betriebsbeschränkungen.
(a) Niemand darf ein Luftfahrzeug betreiben, das über eine Versuchszulassung verfügt –
(1) für einen anderen als den Zweck, für den das Zertifikat ausgestellt wurde; oder
(2) Beförderung von Personen oder Eigentum gegen Entgelt oder Miete.
Ihre Erklärung, dass "das Flugzeug nicht für Miet- oder Entschädigungszwecke verwendet wird, sondern zur Vermietung an einen Piloten, der von Punkt A nach Punkt B fliegen möchte." da hast du dich geirrt. Die FAA hat ausgelegt, dass das Mieten (oder Leasen) eines Flugzeugs mit oder ohne Besatzung ein gewerblicher Vorgang ist, der „Personen oder Eigentum gegen Entschädigung oder Miete befördert“.
Nach Ansicht der FAA ist das Mieten des Flugzeugs also ein Verstoß gegen §91.319 (a)(2).
Sie sollten sich auch darüber im Klaren sein, dass Sie möglicherweise gegen die Zugangsregeln für Ihren Flughafen verstoßen, wenn Sie ein Unternehmen betreiben, das die Mindeststandards des Flughafens für Unternehmen nicht erfüllt. Das könnte dazu führen, dass Sie vom Flughafen geschmissen werden.
Sie müssen auch die Bedingungen jeder Versicherungspolice berücksichtigen, die das Flugzeug abdeckt.
Allerdings gibt es nichts, was Sie (außer möglicherweise einer Versicherung) daran hindert, das Flugzeug an jemanden zu verleihen, solange Sie keine Entschädigung erhalten. Beachten Sie nur, dass die FAA den Begriff „Vergütung“ sehr weit auslegt; zB überschüssiger Kraftstoff bei Rückgabe der Klimaanlage könnte als Entschädigung betrachtet werden.
Letzter Vorbehalt: Ich bin kein Luftfahrtanwalt, daher sollte nichts, was ich sage, als Rechtsberatung angesehen werden. Wenden Sie sich an die FAA, EAA (seitdem über E-AB) oder einen Luftfahrtanwalt, wenn Sie eine definitivere Antwort wünschen.
Ron Beyer
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