In Zeiten, in denen die Tora das Gesetz des Landes ist, muss ein Jude, wenn er einen versehentlichen Mord an einem anderen Juden begeht, in eine Ir Miklat (Stadt der Zuflucht) fliehen , oder er wird dem Rachemord durch den Goel HaDam (Bluträcher) ausgesetzt.
Ist der Goel HaDam verpflichtet , angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um den Unfallmörder zu töten, bevor er im Ir Miklat ankommt (oder wenn er es verlässt), oder darf er dies einfach tun, wenn er dies wünscht? Wäre es zum Beispiel eine Sünde für ihn, dem Mörder zu vergeben oder zu entscheiden, trotz der Gelegenheit nicht anzugreifen? Ist es eine Mizwa für den Goel HaDam, den Racheakt zu vollenden und/oder sich angemessen darum zu bemühen?
Dies ist die Angelegenheit eines tannaischen Streits, der in der Mischna ( Makkot 2:7 ), Makkot (11a) aufgezeichnet ist :
רוצח שיצא חוץ לתחום, ומצאו גואל הדם-יי יוסי הגלילי אומר, מצוה ביד גואל הדם, ורשות ביד כל אדם אדם אדם אדם אדם גואל ppe & stung; רבי עקיבה אומר, רשות ביד גואל הדם, וכל אדם אין חייבין עליו.
Ein Mörder, der die Grenzen [der Zufluchtsstadt] verließ, sagt R. Jose der Galiläer: Es ist eine Mitsvah für den Goel Hadam [ihn zu töten] und allen anderen erlaubt. R. Akiva sagt: Es ist [nur] für den Goel Hadam zulässig , aber irgendjemand sonst wäre nicht haftbar [für das Töten von ihm].
Rambam ( Hilkhot Rotseah 5:9 ) regiert in Übereinstimmung mit Rabbi Akiva, dass es dem Goel Hadam lediglich erlaubt ist , ihn zu töten; keine Pflicht:
"
Wenn ein Goel Hadam jemanden getötet hat, der versehentlich außerhalb der Grenzen der Stadt getötet hat, ist er davon ausgenommen ... Ob er ihn auf dem Weg getötet hat, bevor er die Zufluchtsstadt betreten hat ... [oder] wenn er die Zufluchtsstadt betreten hat , und hat absichtlich seine Grenzen verlassen – er hat es erlaubt, ihn zu töten, und es ist dem Goel Hadam erlaubt , ihn zu töten.
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