Chometz an einen Nichtjuden verkaufen, der einen jüdischen Erben hat

Erkennt Halacha ein Konzept von Kerovim (naher Verwandter) an, wenn es um eine legale Fiktion des Verkaufs von Chometz geht?

Ich glaube, ein Konvertit würde halachisch von seinem Vater erben. Beeinflusst diese Beziehung die Beziehung zu Mechiras Chometz?

Antworten (1)

Während Sie Recht haben, dass ein Konvertit von seinem Vater erbt, ist dies nur eine rabbinische Anordnung, um zu verhindern, dass der Konvertit zu seinen nichtjüdischen Wurzeln zurückkehrt, um das Geld zu bekommen (Rambam Nachalot 6:10).

Die Frage der Vererbung verbotener Gegenstände durch diesen Erlass ist nicht neu und wird bereits im Talmud behandelt (Kiddushin 17b). Die Diskussion dort dreht sich um die Aufteilung des Avoda Zara-Materials aus dem Nachlass an die anderen Erben im Austausch gegen neutrales Material aus dem Nachlass (was normalerweise als Vorteil von Avoda Zara angesehen wird). Der Talmud besagt, dass es in diesem Fall in Ordnung ist, dies zu tun, solange die Avoda Zara nicht bereits in die Domäne des Konvertiten gelangt ist. Tosfot dort erklärt, dass dies auf den rabbinischen Erlass zurückzuführen ist, der nicht für verbotene Gegenstände gilt. Mit anderen Worten, die rabbinische Verordnung erlaubt einem Konvertiten zu erben, aber nur Gegenstände, die er besitzen darf.

Selbst wenn der nichtjüdische Vater, dem das Chamez gehört, an Pessach sterben würde, würde der Bekehrte demnach das Chamez nicht erwerben, es sei denn, er geht hin und nimmt es physisch. Es besteht also keine wirkliche Sorge, dass alle Chamez durch den Besitz eines Juden verboten werden.

Vielleicht ist eine interessantere Frage, was mit dem Chamez nach Pessach passiert, wenn es keine anderen Erben gibt (falls das möglich ist): Ist es Hefker oder treten die Rechte des Konvertiten ein und Sie können es von ihm zurückkaufen?
Möglicherweise verwandt ist das Sugya in BM 96b bezüglich Meilah bis Yerushah.
Was ist mit einem geborenen Juden mit einem nichtjüdischen Vater?
@ Daniel No Yerusha. Auch ein bekehrter Vater eines bekehrten Sohnes. Siehe Rambam. Der Erlass war nur für einen Konvertiten mit einem nichtjüdischen Vater.