Fällt der nukleare Antrieb von Militärschiffen unter die zivile oder militärische Kernkraft?

Soweit ich weiß, sind nur sehr wenige Länder befugt, Atomwaffen zu besitzen, obwohl einige andere möglicherweise heimlich welche besitzen. Aber die Nutzung der Kernenergie für zivile Zwecke (zur Stromerzeugung) ist für fast alle Länder erlaubt, solange sie mit Sorgfalt vorgehen.

Aber was ist mit nuklear angetriebenen militärischen Eisbrechern/Schiffen/Schiffen/Flugzeugträgern, die keine Atombomben tragen?
Das sind keine Massenvernichtungswaffen, aber fallen sie unter militärische Atomkraft?
Die in diesen Triebwerken ablaufenden Kernreaktionen werden perfekt kontrolliert und sind größtenteils die gleichen wie in zivilen Reaktoren.

Die gleiche Frage könnte für die Nuklearmedizin gelten , die Nukleartechnologie zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken einsetzt. Ich würde erwarten, dass alle modernen Militärkrankenhäuser Röntgenstrahlen, PET usw. verwenden.
Haben Nicht-Atomwaffenstaaten jemals Militärschiffe mit Atomantrieb betrieben? Ich weiß, dass Japan und Westdeutschland einst Zivilschiffe mit Atomantrieb gebaut haben , obwohl sie Nicht-Atomwaffenstaaten waren; aber ich weiß nichts über das Militär.
Sie scheinen zu glauben, dass das Militär, das ein Nukleargerät betreibt, bedeutet, dass das Nukleargerät eine Nuklearwaffe ist. Das ist nicht der Fall.
@MichaelSeifert Ich habe die Frage geschrieben, weil ich dachte, dass nur Atomwaffenstaaten einen Atomantrieb auf Militärschiffen hatten. cpast hat eine wirklich gute Antwort gegeben, und nach einer Google-Suche scheint es, dass Brasilien jetzt eine davon hat
Kein Land ist „autorisiert“, Nuklearwaffen zu besitzen; sie nehmen es auf sich, dies zu tun. Vielmehr sind sie nicht autorisiert, sondern verpflichtet, sie zu beseitigen: Die Atomwaffen-Unterzeichner des Atomwaffensperrvertrags verpflichteten sich, "wirksame Maßnahmen in Richtung nukleare Abrüstung zu ergreifen".

Antworten (1)

Der Vertrag, an den Sie denken, ist der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (auch bekannt als NPT oder NNPT). Der Kern dieses Vertrags für Nichtkernwaffenstaaten ist Artikel II, der besagt

Jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei des Vertrags ist, verpflichtet sich, von keinem Übergeber Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper oder die Kontrolle über solche Waffen oder Sprengkörper direkt oder indirekt zu übertragen; keine Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper herzustellen oder anderweitig zu erwerben; und keine Unterstützung bei der Herstellung von Atomwaffen oder anderen nuklearen Sprengkörpern zu suchen oder zu erhalten.

Wie Sie sehen können, liegt die Grenze bei „Atomwaffen oder anderen nuklearen Sprengkörpern“, nicht bei allen militärischen Anwendungen der Kernkraft. Eine weitere Bestimmung des Atomwaffensperrvertrags bekräftigt dies. Artikel III verlangt von Staaten, die keine Kernwaffen sind, Sicherungsvereinbarungen mit der IAEA abzuschließen, um sicherzustellen, dass die friedliche Nutzung von Kernenergie nicht zur Herstellung von Kernwaffen abgezweigt wird. Im Leitfaden zu diesen Vereinbarungen ( IAEA INFCIRC/153) betrifft Absatz 14 die Verwendung von Kernmaterial für militärische Zwecke. Von den Ländern wird im Allgemeinen erwartet, dass sie die IAEO benachrichtigen, wenn sie dies tun, und zusichern, dass sie das Material nicht für Waffen verwenden werden, aber ansonsten ist es völlig in Ordnung, das Material für nichtfriedliche Zwecke zu verwenden. Das Land muss der IAEA keine geheimen Details über die Verwendung mitteilen oder ihre Genehmigung für die militärische Aktivität einholen, nur dass X Menge von Y Material für militärische Zwecke verwendet wird. Länder haben diese Bestimmung in der Vergangenheit verwendet, wenn sie über Schiffsantriebe nachgedacht haben.

Die Länder könnten auch die Position einnehmen, dass der nukleare Schiffsantrieb eine friedliche Nutzung ist (was sie Schutzmaßnahmen unterwerfen würde, aber unter anderen Verträgen Vorteile bieten könnte). Beispielsweise haben Brasilien und Argentinien ein Abkommen ( INFCIRC/395 ) zur ausschließlichen Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke geschlossen, aber in Artikel 3 erklärt, dass der Kernantrieb eine friedliche Nutzung ist. In ihrem Sicherungsabkommen der IAEA ( INFCIRC/435), wiederholt Artikel 13 im Wesentlichen Absatz 14 von INFCIRC/153, ändert jedoch einige Begriffe, um mit dieser Position übereinzustimmen. Aus „nicht sicherungspflichtigem Material“ wird „besonderes Verfahren unterliegendes Material“ und aus „nicht friedlichen Anwendungen“ wird „nuklearer Antrieb“, aber ansonsten ist es im Grunde dasselbe. Unabhängig davon, ob der Kernantrieb eine friedliche Nutzung ist oder nicht, dieses Abkommen (das von der IAEA unterzeichnet wurde) zeigt, dass es vollständig mit dem Atomwaffensperrvertrag vereinbar ist.

Da der Schiffsantrieb von der detaillierten Überwachung im Rahmen von Sicherungsvereinbarungen ausgenommen ist (alle militärischen Zwecke sind es, aber der Schiffsantrieb ist im Grunde die einzige praktische militärische Verwendung für Kernenergie außer Waffen), wurde er als potenzielles Schlupfloch im NPT angesprochen. Der Schiffsantrieb erfordert auch tendenziell viel mehr hochangereichertes Uran als die Zivilmacht, daher besteht die Sorge, dass ein Land hochangereichertes Uran vom Schiffsantrieb abzweigen und es zum Bau von Waffen verwenden könnte. Die derzeitige Regel lautet jedoch, dass Schiffsantriebe auch für einen Nicht-Atomwaffenstaat eine absolut akzeptable Nutzung der Kernenergie sind.