Katholiken von der Kommunion ausgeschlossen

(Hinweis: Dies ist in Holland)

Eine katholische charismatische Frau wollte ihre Taufe durch Eintauchen in Wasser segnen lassen (sie war als Kind in der katholischen Kirche getauft worden).

Sie vermutete, dass die Segnung ihrer Taufe durch Untertauchen durch die katholische Kirche nicht möglich sei. (Das ist nicht das Problem)

Problem: Also ging sie in eine evangelische Kirche und sie wurde durch Untertauchen getauft; Sie ist sich der Konsequenzen ihres Handelns nicht bewusst.

Als der örtliche katholische Pfarrer von ihrer Aktion erfuhr, teilte er ihr vor der ganzen Gemeinde mit, dass sie nicht mehr die Kommunion empfangen dürfe. Als tägliche Kommunikantin war sie natürlich zu Tränen gerührt.

Ist das eine richtige Antwort?

Soweit ich recherchiert habe: Dass sie das Gesetz und die Strafe nicht kannte, bedeutet, dass sie sich der Autorität der Kirche nicht widersetzt hat. Wenn sie durch das Sakrament der Beichte bereut, dass sie die Strafe für ihre Tat nicht kennt , wird sie wieder in der Kirche zur vollen Kommunion willkommen geheißen und kann erneut die Kommunion empfangen. Am besten machst du das mit dem Priester, der ihr zuerst die Einschränkung gegeben hat. Ist das eine Gottesantwort, die Frau zu schicken? Siehe den Kodex des kanonischen Rechts 1312, 1358.

Ist das eine richtige Meinung?

Meiner Meinung nach sollte der Priester sie auch für seine öffentliche Taktlosigkeitstaufe um Verzeihung bitten, dass er ihr verboten hatte, während der Liturgie die Kommunion zu empfangen. Er hätte zuerst privat mit ihr sprechen sollen.

Wenn Sie sagen, dass sie ihre Taufe durch Untertauchen segnen lassen wollte, meinen Sie damit, dass sie bereits getauft war?
Sie sollten diese Details zu Ihrer ursprünglichen Frage hinzufügen, anstatt eine neue zu stellen.
Hat sie versucht, das Sakrament der Buße und Versöhnung zu empfangen und so Abhilfe zu schaffen für das, was anscheinend von der kirchlichen Autorität als schwere Sünde eingestuft wurde? Diese Frage ist unvollständig. Kennen Sie auch das Nizänische Glaubensbekenntnis? „Wir glauben an eine Taufe zur Vergebung der Sünden“
"Eine katholische charismatische Frau wollte ihre Taufe durch Eintauchen in Wasser segnen lassen" Ich glaube, ich habe ein Problem gefunden: 1) "charistmatische" Katholikin. Was bedeutet diese Qualifikation? 2) Die Taufe kann durch nichts „gesegnet“ werden, also frage ich mich, was Sie meinen. 3) Ungehorsam: tun, was man in der Kirche nicht bekommen konnte, und anstatt die Korrektur entweder für sich selbst oder für den Missbrauch dessen zu suchen , was einem vorenthalten wird, außerhalb der Kirche gehen, um etwas zu bekommen, dem man nur anvertraut hat die Kirche. Bitte klären Sie.

Antworten (1)

Da die Frau bereits katholisch getauft war, musste sie ihre Taufe in keiner Weise „segnen“. Die bewusste Teilnahme an den Riten einer anderen kirchlichen Gemeinschaft stellt wahrscheinlich das dar, was Canon 1365 des Codex des Kirchenrechts als „verbotene Teilnahme an heiligen Riten“ bezeichnet. Dies soll laut Kanon mit „einer gerechten Strafe“ geahndet werden.

Was ist dann eine gerechte Strafe, und wie wird sie verhängt, und wer hat die Befugnis, sie zu verhängen? Zunächst einmal ist eine „gerechte Strafe“ eine Strafe, die der Schwere des Verbrechens entspricht – es müsste also vom Richter (dh demjenigen, der die Strafe verhängt) festgestellt werden, dass es sich um eine angemessene Reaktion auf das Verbrechen handelt; weder zu hart noch zu lasch. Jemandem zu verbieten, die Kommunion zu empfangen, ist ziemlich hart, wurde aber von einigen Bischöfen auferlegt (zum Beispiel Politikern, die für Gesetze stimmen, die eine freiere Verfügbarkeit von Abtreibungen unterstützen).

Damit kommen wir zur letzten Frage: Wer ist befugt, eine solche Strafe zu verhängen? Tatsächlich ist nur der Ordinarius dazu befugt. Es ist durchaus möglich, dass der Ordinarius an jede Gemeinde einen Brief geschrieben hat, in dem steht, dass der Ausschluss aus der Kommunion die Standardantwort für die bewusste Teilnahme an den heiligen Riten einer anderen kirchlichen Gemeinschaft ist. Ohne eine solche allgemeine Regel hat der Priester jedoch keine Befugnis, dies allein zu tun.

Wenn der Bischof eine solche allgemeine Strafe für die Diözese nicht verhängt hat, ist die Frau dann (da der Priester nicht befugt war, sie speziell in ihrem Fall zu verhängen) von der Kommunion ausgeschlossen? ABSOLUT UND SICHER NICHT . Das kanonische Recht ist diesbezüglich sehr eindeutig. Wenn die Frau nicht unter irgendeiner Tadel oder Strafe steht, muss ihr die Kommunion zu einem angemessenen Zeitpunkt erlaubt werden.

Geistliche Amtsträger können die Sakramente denen nicht verweigern, die sie zu geeigneten Zeiten suchen, sind ordnungsgemäß disponiert und sind nicht gesetzlich daran gehindert, sie zu empfangen.

Canon 843, Abschnitt 1

Soweit, ihr das vor der ganzen Gemeinde zu sagen: Es gibt im Kirchenrecht nichts , was dem Priester das verbietet , aber es scheint sicherlich nicht mit seiner pastoralen Verantwortung vereinbar zu sein. Selbst der Ordinarius ist offensichtlich verpflichtet, die Person zu warnen, bevor er eine Strafe verhängt (Canon 1347, Abschnitt 1).

Daher:

  • Ob der Bischof eine solche Generalstrafe geschaffen hatte, ist nicht klar. Dies kann durch Nachfragen bei der Kanzlei (Verwaltungsstelle der Diözese) festgestellt werden.
  • Wenn er es nicht getan hätte, hätte der Priester keine Befugnis, der Frau den Empfang der Kommunion zu verbieten, und es ist ihr tatsächlich nicht verboten. Man sollte die Handlung des Priesters dem Bischof oder seinem Stellvertreter melden.
  • Der Priester behandelte die Frau trotzdem taktlos; Wenn es diesbezüglich Bedenken gibt, sollte man sich an den Pfarrer der Gemeinde (wenn der Priester nicht der Pfarrer ist) oder an den Bischof wenden.
  • Sie hat jedoch ein Fehlverhalten begangen und sollte zur Beichte gehen. Ob es sich dabei um den beteiligten Priester handelt oder nicht, spielt keine Rolle.
Es ist auch möglich, dass der Priester ihr nur bedeutete, nicht zu empfangen, bis sie zur Beichte gegangen war.
@Belinda es ist möglich, passt aber nicht gut zu der Beschreibung "er sagte ihr ... sie durfte keine Kommunion mehr empfangen".
@Belinda Ich würde gerne die Seite des Priesters der Geschichte hören. Wie bei den meisten SE-Fragen bekommen wir eine Seite der Geschichte.
@MattGutting Einverstanden, aber wir hören es aus dritter Hand. Es ist möglich, dass Aussagen falsch interpretiert werden. Unless the excusing circumstances outlined in canons 1321-1330[5] exist, the Code of Canon Law imposes latae sententiae excommunication on the following: an apostate from the faith, a heretic, or a schismatic;[6]mag auch seine Sorge gewesen sein. In einer anderen Kirche getauft zu werden, könnte als Häresie oder Schisma angesehen werden. Auf jeden Fall stimme ich deiner Antwort zu. Auch eine erfolgte Exkommunikation kann aufgehoben werden.
@Belinda Dein letzter Satz ist wahr und wird leider von vielen innerhalb und außerhalb der römisch-katholischen Kirche missverstanden.
@tedbauer Wenn diese Antwort Ihre Frage klärt, können Sie sie akzeptieren, um Ihre Zufriedenheit mit Matts Antwort zu zeigen. Das Akzeptieren ist das Häkchen neben der Frage unter den Abstimmungsnummern.
Ich stimme vielen dieser Antworten zu, aber nicht dem Teil, der besagt, dass es der Frau erlaubt sein muss, die Kommunion zu empfangen. Das Zitat aus Canon 843 handelt von Menschen, die „richtig disponiert“ sind. Eine Person, die an einer nichtkatholischen religiösen Zeremonie teilgenommen hat und so weit gegangen ist, etwas zu empfangen, was, wenn es gültig gewesen wäre, ein Sakrament gewesen wäre, wäre nicht ordnungsgemäß zur Kommunion bereit, bis sie dies bereut und die Absolution erhalten hat. (Andererseits stimme ich zu, dass der Priester es ihr privat hätte sagen und sich freiwillig bereit erklären sollen, sofort ihre Beichte zu hören, wenn sie wollte.)
Ich halte die Schlussfolgerung, dass nur der Gewöhnliche „eine gerechte Strafe verhängen“ kann, für nicht unbegründet. Pastoren haben sicherlich eine gewisse väterliche Autorität über ihre Untergebenen, einschließlich der Bestrafung einiger Vergehen.