Wann dürfen Piloten während des Fluges das Flugdeck verlassen?

Gibt es Regelungen, wann Berufspiloten das Flugdeck während des Fluges verlassen dürfen, dh aus physiologischen Gründen? Immer dann, wenn es praktikabel ist (während des Starts, Anflugs und der Landung natürlich nicht praktikabel) oder nur während des Reiseflugs (dh kontrolliertes Ruhen nur im Reiseflug erlaubt)?

FAR 91.105 und auch FAR 121.471 sind anwendbar. Die Fluggesellschaften haben möglicherweise SOPs, die angeben, wann ein Besatzungswechsel stattfinden kann, aber ich kenne keine FAR, die nur während einer bestimmten Flugphase sagt.

Antworten (1)

14 CFR 121.543

(a) Außer wie in Absatz (b) dieses Abschnitts vorgesehen, muss jedes erforderliche Flugbesatzungsmitglied im Flugdeckdienst mit angelegtem Sicherheitsgurt am zugewiesenen Dienstort bleiben, während das Flugzeug startet oder landet und während es unterwegs ist.

(b) Ein erforderliches Flugbesatzungsmitglied darf den zugewiesenen Dienstort verlassen –

(1) wenn die Abwesenheit des Besatzungsmitglieds für die Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich ist;

(2) wenn die Abwesenheit des Besatzungsmitglieds im Zusammenhang mit physiologischen Bedürfnissen steht; oder

(3) Wenn das Besatzungsmitglied eine Ruhezeit nimmt und Abhilfe geschaffen wird –

(ich)Im Falle des zugewiesenen verantwortlichen Piloten während des Reiseflugabschnitts des Fluges, durch einen Piloten, der Inhaber eines Luftverkehrspilotenzeugnisses ist, das nicht den Beschränkungen in § 61.167 dieses Kapitels unterliegt, und einer entsprechenden Musterberechtigung, derzeit qualifiziert als verantwortlicher Pilot oder stellvertretender Luftfahrzeugführer und während des Reiseflugabschnitts des Fluges als verantwortlicher Pilot dieses Luftfahrzeugs qualifiziert ist. Ein Stellvertreter, der qualifiziert ist, unterwegs als verantwortlicher Pilot zu fungieren, muss die folgenden Anforderungen an den verantwortlichen Piloten nicht erfüllt haben: Die gemäß § 121.433(c)(1)(iii) erforderliche 6-monatige wiederkehrende Flugausbildung; die nach § 121.434 erforderliche Betriebserfahrung; die gemäß § 121.439 vorgeschriebenen Starts und Landungen; die von § 121.440 geforderte Linienprüfung; und die 6-monatige Befähigungsüberprüfung oder Simulatorschulung gemäß § 121.441(a)(1); und

(ii) im Fall des zugewiesenen Stellvertreters durch einen Piloten, der qualifiziert ist, während des Streckenbetriebs als Stellvertreter dieses Luftfahrzeugs zu fungieren. Der Hilfspilot muss jedoch nicht die Anforderungen der jüngsten Erfahrung von § 121.439 (b) erfüllen.

tl; dr: Sie benötigen jederzeit mindestens einen Piloten an den Kontrollen, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich, um das Flugzeug zu bedienen oder sich um physiologische Bedürfnisse zu kümmern.