EU-Flugausgleichsstrecke für Anschlussflug

Kürzlich wurde ein Flug von Valencia nach London über Düsseldorf storniert. Laut EU-Verordnung gibt es für Flüge unter und über 1500 km Distanz unterschiedliche Entschädigungshöhen. Ich gehe davon aus, dass sich diese Entfernung unabhängig von der Verbindung auf Start- und Zielflughafen bezieht. Ist dies der Fall? Ich habe im Internet keine richtige Definition gefunden. Hier würde es einen Unterschied machen, da die Entfernung von VLC nach LHR etwa 1350 km beträgt, die vollständige Reiseroute jedoch über der Schwelle von 1500 km liegt.

Antworten (1)

Ja, die relevante Entfernung ist die Luftlinie (d. h. die „Großkreisentfernung“) direkt von Ihrem Ausgangspunkt zu Ihrem Endziel.

Dies entschied der Europäische Gerichtshof im Urteil Bossen gegen Brussels Airlines aus dem Jahr 2017.

Danke für die Klarstellung, das ist ganz einfach.
Genau genommen ist dieses Urteil in diesem speziellen Fall irrelevant, aber es ist trotzdem großartig, zukünftige Leser darauf hinzuweisen. Artikel 7 der Verordnung besagt ausdrücklich, dass die Entfernung bis zum Endziel nach der Großkreismethode zu berechnen ist, und Artikel 5 (Stornierung) verweist darauf. Das EuGH-Urteil stellt klar, dass Artikel 7 auch auf Verzögerungen anzuwenden ist, auch wenn der entsprechende Artikel 6 dies nicht ausdrücklich sagt.
@TooTea: Ist das eine Änderung der Verordnung? Im Originaltext von 2004 heißt es nur „Die in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Entfernungen sind nach der Großkreisroutenmethode zu messen.“ Es wurde jedoch nicht eindeutig angegeben, ob dies Hop-by-Hop oder für die gesamte Reiseroute auf einmal ist.
Nein, dort steht im letzten Satz von Artikel 7 Absatz 1: „Bei der Bestimmung der Entfernung ist das letzte Ziel zugrunde zu legen, an dem die Nichtbeförderung oder Annullierung die Ankunft des Passagiers nach der planmäßigen Zeit verzögert.“ Streitpunkt war, dass hier nur von Annullierung die Rede ist, nicht von Verspätungsentschädigungen, weshalb es vor den EuGH ging.
@TooTea: Hm. A priori gäbe es mindestens drei Möglichkeiten, die Entfernung zu berechnen: a) Betrachten Sie einfach die Großkreisentfernung des jeweiligen verspäteten/annullierten Flugs, b) nehmen Sie die GC-Entfernung direkt vom Abflug zum Endziel, oder c ) summieren sich die einzelnen Fluglängen bis zum Zielort. Der letzte Satz von 7 (1) schließt Methode (a) eindeutig aus, aber ich denke, er lässt Raum für die Argumentation, dass dies alles war, sodass sowohl (b) als auch (c) plausibel blieben. Wir stimmen jedoch darin überein, dass Bossen eindeutig (b) sagt, egal ob es neu gemeint ist oder nicht?
OK, du hast recht, man könnte es so lesen, als ob (c) der Fall wäre. Aber das Urteil machte überdeutlich, dass (b) die einzig vernünftige Option ist. Es ist also nicht "irrelevant".