Wenn ich in Österreich Vollzeit wohne, aber 100% arbeite (Vollzeit, kein Vertrag), wie löse ich die potenziellen Doppelbesteuerungsprobleme, insbesondere Sozialversicherung und Einkommensteuer? Ich bin britischer Staatsbürger.
Hat jemand direkte Erfahrungen mit Österreich (Homeoffice) -> Deutschland (Firma) Vollzeitbeschäftigung?
Idealerweise würde das Unternehmen alles nach österreichischem System regeln, aber ich weiß nicht, ob das überhaupt möglich ist. Der schlimmste Fall ist ein Gerangel zwischen zwei konkurrierenden Inkassobüros. Es muss einige Präzedenzfälle und Verfahren geben, um genau mit dieser Situation umzugehen.
Informationen stammen aus Étiennes Kommentar
Zusammenfassend reicht entweder der Arbeitgeber die Sozialversicherung direkt bei den zuständigen österreichischen Behörden ein oder der Arbeitgeber übergibt das gesamte Geld, Bruttogehalt plus Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge, an den Arbeitnehmer, der den Betrag wiederum selbst bei den zuständigen österreichischen Behörden einreicht. Der folgende Link ( in deutscher Sprache beschreibt den Prozess )
https://media.arbeiterkammer.at/tirol/Wirtschaft/MB_Arbeiten_ausl_AG_2015.pdf
Insbesondere Teil 2 im verlinkten Dokument ist am interessantesten, ins Englische übersetzt.
Arbeitgeber aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz:
In diesem Fall ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an die TGKK abzuführen und den Restbetrag (Brutto minus SV) an den Arbeitnehmer zu zahlen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine schriftliche Vereinbarung schließen (gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung 987/09), wonach der Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge selbst und in Rechnung stellt Gegenleistung verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Bruttogehalt des Arbeitgebers den Arbeitgeberbeitrag zu leisten. Der Arbeitnehmer trägt dann den Arbeitgeberanteil (21,7 % für Arbeiter und 21,83 % für Angestellte) und seinen Eigenanteil (18,2 % für Arbeiter und 18,07 % für Angestellte) an der TGKK. Diese Beitragssätze gelten ab einem Einkommen von 1.497 € brutto bis zur Höchstbeitragsgrundlage (4.440,- €). Die genauen Beitragshöhen finden Sie auf der Homepage des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Schließt der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Zahlung des Bruttolohns zuzüglich Arbeitgeberbeiträge ab, kann er leicht prüfen, ob er sozialversichert ist, da er es selbst in der Hand hat und prüft die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Bei Nichtzahlung von Beiträgen an den Arbeitnehmer muss der Arbeitnehmer selbst gegen den ausländischen Arbeitgeber vorgehen. Zusätzlich zu dieser schriftlichen Vereinbarung ist das Formular (EUVereinbarung nach Art. 21 VO 987/2009) einzureichen. Es ist auf der Homepage der TGKK zu finden. 497 brutto bis zur Höchstbeitragsgrundlage (€ 4.440,-). Die genauen Beitragshöhen finden Sie auf der Homepage des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Schließt der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Zahlung des Bruttolohns zuzüglich Arbeitgeberbeiträge ab, kann er leicht prüfen, ob er sozialversichert ist, da er es selbst in der Hand hat und prüft die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Bei Nichtzahlung von Beiträgen an den Arbeitnehmer muss der Arbeitnehmer selbst gegen den ausländischen Arbeitgeber vorgehen. Zusätzlich zu dieser schriftlichen Vereinbarung ist das Formular (EUVereinbarung nach Art. 21 VO 987/2009) einzureichen. Es ist auf der Homepage der TGKK zu finden. 497 brutto bis zur Höchstbeitragsgrundlage (€ 4.440,-). Die genauen Beitragshöhen finden Sie auf der Homepage des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Schließt der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Zahlung des Bruttolohns zuzüglich Arbeitgeberbeiträge ab, kann er leicht prüfen, ob er sozialversichert ist, da er es selbst in der Hand hat und prüft die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Bei Nichtzahlung von Beiträgen an den Arbeitnehmer muss der Arbeitnehmer selbst gegen den ausländischen Arbeitgeber vorgehen. Zusätzlich zu dieser schriftlichen Vereinbarung ist das Formular (EUVereinbarung nach Art. 21 VO 987/2009) einzureichen. Es ist auf der Homepage der TGKK zu finden. Die genauen Beitragshöhen finden Sie auf der Homepage des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Schließt der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Zahlung des Bruttolohns zuzüglich Arbeitgeberbeiträge ab, kann er leicht prüfen, ob er sozialversichert ist, da er es selbst in der Hand hat und prüft die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Bei Nichtzahlung von Beiträgen an den Arbeitnehmer muss der Arbeitnehmer selbst gegen den ausländischen Arbeitgeber vorgehen. Zusätzlich zu dieser schriftlichen Vereinbarung ist das Formular (EUVereinbarung nach Art. 21 VO 987/2009) einzureichen. Es ist auf der Homepage der TGKK zu finden. Die genauen Beitragshöhen finden Sie auf der Homepage des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Schließt der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Zahlung des Bruttolohns zuzüglich Arbeitgeberbeiträge ab, kann er leicht prüfen, ob er sozialversichert ist, da er es selbst in der Hand hat und prüft die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Bei Nichtzahlung von Beiträgen an den Arbeitnehmer muss der Arbeitnehmer selbst gegen den ausländischen Arbeitgeber vorgehen. Zusätzlich zu dieser schriftlichen Vereinbarung ist das Formular (EUVereinbarung nach Art. 21 VO 987/2009) einzureichen. Es ist auf der Homepage der TGKK zu finden. er/sie kann leicht überprüfen, ob er/sie sozialversichert ist, da er es selbst in der Hand hat und die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge prüft. Bei Nichtzahlung von Beiträgen an den Arbeitnehmer muss der Arbeitnehmer selbst gegen den ausländischen Arbeitgeber vorgehen. Zusätzlich zu dieser schriftlichen Vereinbarung ist das Formular (EUVereinbarung nach Art. 21 VO 987/2009) einzureichen. Es ist auf der Homepage der TGKK zu finden. er/sie kann leicht überprüfen, ob er/sie sozialversichert ist, da er es selbst in der Hand hat und die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge prüft. Bei Nichtzahlung der Beiträge an den Arbeitnehmer muss der Arbeitnehmer selbst gegen den ausländischen Arbeitgeber vorgehen. Zusätzlich zu dieser schriftlichen Vereinbarung ist das Formular (EUVereinbarung nach Art. 21 VO 987/2009) einzureichen. Es ist auf der Homepage der TGKK zu finden.
Übersetzt mit DeepL
Idealerweise würde das Unternehmen alles nach dem österreichischen System regeln
Nein. RECHTLICH MUSS das Unternehmen alles nach österreichischem System regeln. Sonst halten sie sich einfach nicht an das Gesetz. Sie sind in Österreich, arbeiten als Arbeitnehmer in Österreich - es gilt österreichisches Recht.
Am einfachsten ist es, eine Dachgesellschaft zu verwenden. Das ist ein Unternehmen, das Leute anstellt und dann dem "echten Unternehmen" eine Rechnung stellt - sonst müssen sie legal ein Büro in Österreich eröffnen, was sie am Ende möglicherweise mehr kostet.
Ein anderer Weg ist, Sie nicht einzustellen, sondern Sie (als Selbstständiger) unter Vertrag zu nehmen - aber dann sind Sie sich nicht sicher, wie Österreich damit umgeht. Deutschland mag das nicht, es sei denn, Sie können nachweisen, dass Sie tatsächlich unabhängig sind.
DarkCygnus
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Etienne
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Draken
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